Revision request and recusal motion inadmissible

1F_40/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung05.01.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The applicant sought revision of a Federal Supreme Court judgment of 7 November 2011 and asked that judges and court staff allegedly linked to certain political parties be recused. The Court held that recusal requests based only on party affiliation, without concrete case-specific grounds, are inadmissible. It further held that revision of a final judgment is possible only on a statutory ground under Art. 121 ff. BGG; mere criticism of the earlier legal assessment is not a revision ground. The Court therefore did not enter into either request and charged the applicant CHF 500 in costs.

Regest

Art. 121 ff. BGG, Art. 127 BGG; revision of a final Federal Supreme Court judgment is admissible only if a statutory ground for revision is specifically invoked and substantiated. General criticism of the legal assessment underlying the prior judgment does not constitute a revision ground. Recusal requests founded solely on a judge’s party affiliation, without concrete case-specific indications of bias, are inadmissible. Where no admissible revision ground is set out, the Court may decline to enter without exchange of submissions; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1F_40/2011

Urteil vom 5. Januar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Kantonsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 7. November 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_498/2011.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 7. November 2011 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ sowie der Y.________AG, der Z.________AG und der W.________AG, alle drei in Liquidation, erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_498/2011).
Mit Revisionsgesuch vom 20. Dezember (Postaufgabe: 26. Dezember) 2011 beantragt X.________ (u.a.), das bundesgerichtliche Urteil vom 7. November 2011 sei aufzuheben.
Sodann stellt der Gesuchsteller das Begehren, es hätten alle "SVP-und SP-Richter der extremradikalen Volksparteien" (Beschwerde S. 9) sowie "deren Gerichtsschreiber, Sekretäre & rubrizierte Konsorten" (Beschwerde S. 11) wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten.

2.
Ausschliesslich an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsbegehren, die - wie hier - keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Richter bzw. deren Mitarbeiter in einem konkreten Fall befangen sein sollten, sind unzulässig (s. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C_514/2010 vom 16. Februar 2011, 1P.715/1995 vom 8. Januar 1995). Auf das Ausstandsbegehren ist somit nicht einzutreten.

3.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
Der Gesuchsteller kritisiert das am 7. November 2011 ergangene Urteil ganz allgemein. Er unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen. Was er in seinem Revisionsgesuch vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen - soweit seine weitschweifige Eingabe überhaupt verständlich ist und nicht völlig am Streitgegenstand vorbeigeht - auf eine Kritik an der dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung gegenstandslos.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Kantonsrat des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

revisionrecusalinadmissibilityfinal judgmentcourt costs