Revision denied for no omitted claim and no legal aid

1F_32/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung10.12.2012Dismissed

Zusammenfassung

Five asylum applicants sought revision of a prior Federal Supreme Court judgment. They argued that the court had failed to decide the admissibility request of applicants 3 and 4. The court held that it had already implicitly decided that question by declaring the complaint inadmissible as to them because no extradition request existed. The revision request was therefore rejected insofar as it was admissible. The application for free legal aid was also refused as hopeless, and no court costs were levied.

Regest

Art. 121 lit. c BGG; omitted decision and implicit adjudication of an application; Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG and Art. 48 Abs. 1 BGG, timeliness of revision request; a revision reason under Art. 121 lit. c BGG is excluded where the allegedly omitted request was necessarily and implicitly decided in the operative part or reasons of the earlier judgment. If the revision application is manifestly without prospects of success, legal aid under Art. 64 BGG is to be refused; costs may nevertheless be waived under Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1F_32/2012

Urteil vom 10. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________,
  2. B.________,
  3. C.________,
  4. D.________,
  5. E.________,
    Gesuchsteller, alle vertreten durch F.________,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_195/2012 vom 15. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________, seine Lebenspartnerin B.________ sowie ihre gemeinsamen Kinder C.________, D.________ und E.________ ersuchten am 24. März 2010 in der Schweiz um Asyl.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 lehnte das Bundesamt für Migration die Gesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

Die von den Gesuchstellern dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung V) am 19. März 2012 ab.

Hiergegen reichten die Gesuchsteller Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Mit Urteil vom 15. Oktober 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, teilweise gut und stellte fest, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschleunigungsgebot verletzt hatte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (1C_195/2012).

B.
A.________, B.________ sowie C.________, D.________ und E.________ ersuchen um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.

C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Gesuchsteller berufen sich auf Art. 121 lit. c BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.

1.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist das Revisionsgesuch in einem Fall wie hier unstreitig innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Nach Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post (...) übergeben werden.

Nach Angaben der Gesuchsteller ist ihnen das bundesgerichtliche Urteil am 3. November 2012 eröffnet worden. Die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs lief somit am Montag, 3. Dezember 2012, ab. Das Revisionsgesuch datiert von diesem Tag. Der Poststempel auf dem Briefumschlag, mit welchem die Gesuchsteller das Gesuch versandt haben, trägt demgegenüber das Datum des 4. Dezember 2012. Ob die Gesuchsteller das Gesuch gegebenenfalls noch am 3. Dezember 2012 und damit rechtzeitig in einen Briefkasten geworfen haben und sie dies beweisen könnten, kann dahingestellt bleiben. Das Revisionsgesuch ist ohnehin unbehelflich.

1.3 Die Gesuchsteller machen geltend, das Bundesgericht habe den Eintretensantrag der Gesuchsteller 3 und 4 nicht beurteilt.

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde, soweit sie unter anderem die Gesuchtsteller 3 und 4 betraf, nicht eingetreten, weil gegen diese kein Auslieferungsersuchen vorlag. Die Beschwerde war daher insoweit nach Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig (E. 1.2.3). Das Bundesgericht hat somit den (implizit gestellten) Eintretensantrag der Gesuchsteller 3 und 4 beurteilt.

2.
Das Revisionsgesuch ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Da es aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Schlagwörter

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