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1F_3/2014 ΓÇó Revision proceedings discontinued after withdrawal
1F_3/2014Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung30.01.2014Withdrawn
A and B filed a submission protesting the Federal Supreme Court judgment 1C_250/2013 and asking for restoration of allegedly violated fundamental rights. The filing was treated as a revision request, but the applicants withdrew it shortly afterwards, explaining that it had merely been meant as a protest letter. The Federal Supreme Court therefore struck the revision proceeding from the docket under Art. 32(2) BGG and waived court costs.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug des Revisionsgesuchs: Wird ein als Revisionsgesuch entgegengenommenes Rechtsmittel zurückgezogen, ist das Verfahren abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt unabhängig davon, ob die Eingabe materiell als Revisionsgesuch zu qualifizieren wäre. Bei solcher Verfahrensbeendigung kann aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (vgl. Erwägungen zur Kostenfolge).
{T 0/2}
1F_3/2014
Verfügung vom 30. Januar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Gemeinderat Möhlin, Postfach 128, 4313 Möhlin,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht am 12. Dezember 2013 die Beschwerde von A.________ und B.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2012 abgewiesen hat (Urteil 1C_250/2013);
dass A.________ und B.________ mit Eingabe vom 20. Januar 2014 gegen dieses Urteil protestierten und die Wiederherstellung ihrer durch das Urteil verletzten Grundrechte verlangten;
dass diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegen genommen wurde;
dass A.________ und B.________ ihre Eingabe vom 20. Januar 2014 - die lediglich als Protestschreiben und nicht als Revisionsgesuch gemeint gewesen sei - am 24. Januar 2014 zurückgezogen haben;
dass das Revisionsgesuch (sofern ein solches überhaupt vorlag) infolge Rückzugs im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass es sich rechtfertigt, auf Kosten zu verzichten.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Möhlin, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Gerber