Revision request dismissed as time-barred

1F_28/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung08.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. and Y. asked the Federal Supreme Court to revise its judgment of 23 March 2011, arguing overlooked facts and omitted requests. The Court held that the revision request was late: counsel had received the earlier judgment on 30 March 2011, while the request was filed only on 24 October 2011. Because the 30-day period under Art. 124(1)(b) BGG had expired, the Court declined to enter into the merits. It waived court costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG; Frist für das Revisionsgesuch; Nichteintreten bei Verspätung. Das Revisionsgesuch gegen ein bundesgerichtliches Urteil ist bei den angerufenen Revisionsgründen innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung einzureichen. Die Frist ist eine Eintretensvoraussetzung; ihre Versäumung führt ohne materielle Prüfung der behaupteten Revisionsgründe zum Nichteintreten. Ein verspätetes Gesuch kann auch dann nicht behandelt werden, wenn Revisionstatbestände nach Art. 121 BGG angerufen werden. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann unter den Umständen des Einzelfalls abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1F_28/2011

Urteil vom 8. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

  1. Verfahrensbeteiligte
    X.________,
  2. Y.________,
    Gesuchsteller,

gegen

Untersuchungsrichteramt Chur, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.

Gegenstand
Revision

Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C_39/2011 vom
23. März 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts.

Erwägungen:

1.
Mit Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 entsprach das Untersuchungsrichteramt Chur einem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Dortmund und ordnete die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen und Beweismittel an die ersuchende Behörde an.
Auf die von X.________, Y.________ und Z.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 19. Januar 2011 nicht ein, da die Beschwerdeführer innert Frist weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hatten.
Auf die von X.________, Y.________ und Z.________ hiergegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2011 (1C_39/2011) nicht ein, da kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben war.

2.
Am 19. September 2011 sandten X.________ und Y.________ unter anderem dem Bundesgericht ein Schreiben.
Das Bundesgericht teilte ihnen am 27. September 2011 mit, das Urteil vom 23. März 2011 sei rechtskräftig. Auf ein rechtkräftiges Urteil könne nur unter den Voraussetzungen der Revision nach Art. 121 ff. BGG zurückgekommen werden. Das Schreiben vom 19. September 2011 könne nicht als Revisionsgesuch angesehen werden. Für das Bundesgericht bestehe deshalb kein Anlass zu Weiterungen.

3.
X.________ und Y.________ gelangen mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 an das Bundesgericht und ersuchen um die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 23. März 2011. Sie bringen vor, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG). Zudem seien einzelne Anträge unbeurteilt geblieben (Art. 121 lit. c BGG).

4.
Gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist bei den von den Gesuchstellern angerufenen Revisionsgründen das Revisionsgesuch beim Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Der damalige Rechtsvertreter der Gesuchsteller hat das bundesgerichtliche Urteil vom 23. März 2011 am 30. März 2011 in Empfang genommen. Das Revisionsgesuch ist somit verspätet, weshalb darauf schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.

5.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Untersuchungsrichteramt Chur und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Schlagwörter

revisiontime limitinadmissibilitymutual legal assistancecost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request was filed within the 30-day statutory period.

Extrahierter Entscheid

No. The request was filed after the 30-day deadline counted from receipt of the complete judgment, so the Court could not enter into the merits.

Extrahierte Begründung

Under Art. 124(1)(b) BGG, a revision request based on the invoked grounds must be filed within 30 days of service of the full decision. Counsel received the judgment on 2011-03-30, but the revision request was lodged only on 2011-10-24.

Kernrechtsfrage

Whether alleged overlooked facts and omitted requests justified revision.

Extrahierter Entscheid

The Court did not examine these grounds because the request was already time-barred.

Extrahierte Begründung

The untimeliness alone precluded any substantive review of the asserted grounds under Art. 121 lit. c and d BGG.

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