Revision request inadmissible for lack of statutory grounds

1F_20/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung27.06.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the applicant's filing as a revision request against its judgment in case 1B_117/2011. It held that the submission contained no statutory revision grounds under Arts. 121 ff. BGG, but only criticism of the prior decision and renewed recusal allegations against the prosecutor. The request was therefore not entered into. Because the revision failed, the applicant's request for reimbursement of the earlier court costs was also rejected. Court costs of CHF 500 were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

Arts. 121 ff. BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment requires the invocation of a statutory ground and is not a means of rearguing the merits. Mere criticism of the judgment, renewed assertions of bias, or references to alleged errors do not constitute a revision ground. Revision is admissible only for the exhaustively listed cases of overlooked requests, overlooked file facts, or subsequently discovered decisive facts or evidence that could not have been produced earlier. If no revision is granted, the original cost order remains in force and reimbursement of costs is excluded; costs follow the unsuccessful revision under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1F_20/2011

Urteil vom 27. Juni 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Franz Kurmann, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft 3
des Kantons Luzern, Centralstrasse 24, 6210 Sursee,
Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_117/2011 vom 9. Mai 2011.

Sachverhalt:

A.
Das Bundesgericht wies mit Urteil 1B_117/2011 vom 9. Mai 2011 die Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. Februar 2011 ab, soweit es darauf eintrat. X.________ hatte beantragt, Staatsanwalt Kurmann in den Ausstand zu versetzen.

B.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 weist X.________ dieses Urteil des Bundesgerichts "in aller Form zurück". Er macht geltend, das Bundesgericht habe aufgrund von nicht belegbaren falschen Gerüchten geurteilt und beantragt, den Ausstand von Franz Kurmann zu bestätigen. Ausserdem akzeptiert er die Verurteilung zu den Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- nicht und setzt dem Bundesgericht eine Frist von fünf Tagen, ihm diese als Kostenvorschuss bereits bezahlte Summe zurückzuerstatten.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Bundesgerichtliche Urteile erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können inhaltlich nur auf dem Wege der Revision abgeändert werden. Die Eingabe ist der Sache nach ein Revisionsgesuch und als solches entgegenzunehmen.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).

2.
Der Gesuchsteller kritisiert in seiner Eingabe das bundesgerichtliche Urteil heftig und bekräftigt seine Auffassung, dass Staatsanwalt Kurmann ihm gegenüber befangen sei. Er lässt sich zudem darüber aus, dass seine von ihm getrennte, aber offenbar noch nicht geschiedene Ehefrau mit ihrem Mädchennamen und ein Kind des Ehepaares Y.________-Z.________ versehentlich als "A.Z.________" bezeichnet wurden, macht aber zu Recht nicht geltend, dass dies zu irgendwelchen Verwechslungen oder sachlichen Unstimmigkeiten geführt haben könnte. Seine Vorbringen enthalten keine Revisionsgründe im Sinn der Art. 121 ff. BGG und sind damit unzulässig. Wird aber das Urteil nicht in Revision gezogen, bleibt es auch in seinem Kostenpunkt bestehen. Eine Rückerstattung der vom Gesuchsteller bezahlten Gerichtskosten fällt damit ausser Betracht.

3.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, Franz Kurmann und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Störi

Schlagwörter

revisionnon-entryrecusalcourt costsinadmissibilitynew evidenceoverlooked facts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing stated admissible grounds for revision of the Federal Supreme Court judgment under Arts. 121 ff. BGG.

Extrahierter Entscheid

The filing did not invoke any statutory revision ground; it was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

The applicant merely repeated his disagreement with the prior judgment, criticized the court and referred to alleged errors, but did not allege new decisive facts, newly found evidence, omitted requests, or overlooked facts in the file.

Kernrechtsfrage

Whether the prior cost order should be reopened and the paid court costs reimbursed.

Extrahierter Entscheid

No reimbursement was possible because the judgment was not reopened in revision and the original cost order remained in force.

Extrahierte Begründung

If the judgment is not revised, its cost consequences remain binding.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.