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1F_19/2016
Urteil vom 12. September 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt,
Ressort Administrativmassnahmen,
Clarastrasse 38, 4005 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,
Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_289/2016 vom 1. Juli 2016.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2016 (1C_289/2016) auf eine von A.________ gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt erhobene Beschwerde betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
dass A.________ mit Eingabe vom 5. August 2016 sinngemäss ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_289/2016 vom 1. Juli 2016 stellte und dabei um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 10. August 2016 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abwies;
dass der Gesuchsteller sich in seiner Eingabe vom 5. August 2016 auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte;
dass der Gesuchsteller in der Folge ausser einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Gesuchsergänzung nachreichte;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG), indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli