Revision of Federal Court judgment denied in driving test case

1F_19/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung24.06.2013Dismissed

Zusammenfassung

X.________ sought revision of the Federal Court judgment of 16 April 2013 concerning the negative result of his third practical driving test. He argued that the Court had overlooked decisive facts and misunderstood the relationship between two test reports. The Court held that both reports had in fact been considered and that the applicant merely contested the legal assessment of the evidence, which cannot justify revision under Art. 121 lit. d BGG. The revision request was therefore dismissed, and court costs of CHF 1,000 were imposed on the applicant.

Regest

Art. 121 lit. d BGG; revision for inadvertent omission of significant facts; distinction between factual oversight and inadmissible challenge to legal assessment. Revision is available only where the Federal Court failed by oversight to consider facts contained in the record and material to the outcome. It is not a substitute for an appeal on the merits. Where the judgment shows that the allegedly overlooked documents were in fact taken into account, or where the complaint targets the court's evidentiary or legal appreciation, the revision ground is absent (consid. 2.2-2.3). Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1F_19/2013

Urteil 24. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_600/2012 vom 16. April 2013.

Sachverhalt:

A.

Am 16. April 2013 wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_600/2012 die Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts vom 26. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Er hatte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts und das Resultat der dritten praktischen Führerprüfung vom 4. Juli 2011 aufzuheben und ihn ohne weitere Auflagen und Bedingungen zur dritten praktischen Führerprüfung zuzulassen.

B.

Mit Revisionsgesuch vom 27. Mai 2013 beantragt X.________, das Urteil des Bundesgerichts 1C_600/2012 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2012 und das Resultat der dritten praktischen Führerprüfung vom 4. Juli 2011 aufzuheben und ihn ohne weiteren Bedingungen und Auflagen zur dritten praktischen Führerprüfung zuzulassen.

C.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann u.a. verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).

2.

2.1. Der Gesuchsteller hat am 4. Juli 2011 die dritte praktische Führerprüfung nicht bestanden und sich in der Folge gegen das negative Prüfungsergebnis bis vor Bundesgericht zur Wehr gesetzt. Dieses hat im Urteil 1C_600/2012 zunächst den Einwand verworfen, der Experte habe seine verfassungsrechtliche Begründungspflicht verletzt (E. 2). Anschliessend wies es die materiellen Einwände des Gesuchstellers gegen das im Formular "Prüfungsbericht Führerprüfung" vom 4. Juli 2011 und im "Bericht über die nicht bestandene praktische Führerprüfung" vom 7. Juli 2011 festgehaltene Prüfungsergebnis zurück (E. 3). Dabei soll es nach den Vorbringen des Gesuchstellers versehentlich in den Akten liegenden Tatsachen nicht berücksichtigt haben.

2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, ein Versehen des Bundesgerichts nach Art. 121 lit. d BGG bestehe darin, dass es "den offensichtlich rechtsrelevanten Zusammenhang von zwei Prüfungsdokumenten verkannt" und bei seiner Urteilsfindung den Prüfungsbericht vom 4. Juli 2011, nicht aber den Bericht vom 7. Juli 2011, berücksichtigt habe.
Aus E. 2 des Urteils 1C_600/2012 ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass für das Bundesgericht die negative Beurteilung der umstrittenen Führerprüfung aus zwei Teilen besteht, dem Prüfungsbericht vom 4. Juli 2011 und dem Bericht vom 7. Juli 2011. Der Einwand, es habe diesen Umstand übersehen und versehentlich nur den Prüfungsbericht vom 4. Juli 2011 in seine Beurteilung einbezogen, ist unbegründet. Er ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, weil gerade der vom Gesuchsteller bestrittene Umstand, am 4. Juli 2011 ein Fahrverbot überfahren zu haben, im Bericht vom 7. Juli 2011 aufgeführt ist (E. 2.2). Ob das Bundesgericht diese beiden Dokumente rechtlich zutreffend beurteilte oder deren "rechtsrelevanten Zusammenhang verkannte", sind im Übrigen Rechtsfragen, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein können.

2.3. Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht vor, es sei aus Versehen zum aktenwidrigen Schluss gekommen, dass es für seine Behauptung, er habe wohl an der Führerprüfung vom 18. Mai 2011, nicht aber an derjenigen vom 4. Juli 2011, ein Fahrverbot missachtet, nicht den geringsten Hinweis gebe.
Das Bundesgericht hat keineswegs verkannt, dass der Gesuchsteller schon im kantonalen Verfahren stets behauptete, er habe an der Prüfung vom 4. Juli 2011 entgegen den Feststellungen des Experten nie ein Fahrverbot überfahren. Es ist zum Schluss gekommen, dass sich diese Behauptung aktenmässig nicht erhärten lässt und dementsprechend das Abstellen auf die gegenteilige Feststellung des Prüfungsexperten ohne weiteres haltbar ist. Von einem Versehen kann auch in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Kaum nachvollziehbar ist im Übrigen, dass der Gesuchsteller, der in seiner Beschwerde darauf insistierte, er habe wohl bei der Prüfung vom 18. Mai 2011, nicht aber an derjenigen vom 4. Juli 2011 ein Fahrverbot überfahren, dem Bundesgericht nunmehr vorwirft, es habe das Vorliegen einer Verwechslung geprüft, ohne dass er dazu Anlass geboten hätte. Schlechterdings nicht nachvollziehbar ist, inwiefern ihn das Bundesgericht dadurch als "nicht einwandfreien Menschen" dargestellt haben soll.

3.

Das Revisionsgesuch ist unbegründet und damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Gesuch wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Schlagwörter

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