Revision and reinstatement request denied; costs imposed

1F_16/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung02.05.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court rejected X.’s request for revision or reinstatement of its earlier non-entry judgment in case 1B_314/2012. X. had been ordered to submit the missing challenged cantonal decision, but only filed a translated pleading. The Court held that the second order had been sent in the same envelope as the translation order and that there was no credible basis to assume non-receipt. It also noted that the underlying complaint would still have been inadmissible for failing to meet the formal requirements. The applicant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision/Wiederherstellung gegen einen Nichteintretensentscheid. Wird eine Partei mit zwei gleichzeitig versandten Verfügungen zur Behebung von Formmängeln angehalten und macht sie nur die Erfüllung einer Anordnung geltend, ist ein behaupteter Nichterhalt der weiteren Verfügung ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht glaubhaft. Ein Revisions- oder Wiederherstellungsgesuch bleibt zudem abzuweisen, wenn die Rechtsmittelschrift selbst bei Gutheissung des Gesuchs offensichtlich den gesetzlichen Begründungs- und Formerfordernissen nicht genügt. Die Kostenfolge richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1F_16/2012

Urteil vom 2. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 31. Mai 2012 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_314/2012.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht X.________ im Beschwerdeverfahren 1B_314/2012 mit Verfügungen vom 27. April 2012 aufgefordert hat, die Rechtsschrift in eine Amtssprache zu übersetzen und den fehlenden angefochtenen obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass der Beschwerdeführer fristgerecht einzig eine in die deutsche Sprache übersetzte Rechtsschrift, nicht aber den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass das Bundesgericht deswegen androhungsgemäss mit Urteil vom 31. Mai 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (1B_314/2012);
dass sich X.________ ans Bundesgericht gewandt und sinngemäss um Revision bzw. Wiederherstellung ersucht hat, da er nicht gewusst habe, dass er auch den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich einreichen müsse;
dass das Bundesgericht die beiden Verfügungen vom 27. April 2012 im gleichen Briefumschlag versandt hat und deshalb, nachdem X.________ die Verfügung betreffend Übersetzung in eine Amtssprache unbestrittenermassen erhalten hat, nicht ersichtlich ist, weshalb er die zweite Verfügung betreffend Nachreichung des angefochtenen Entscheids nicht erhalten haben soll;
dass bereits deshalb das Revisionsgesuch bzw. das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen ist;
dass im Übrigen das Bundesgericht selbst bei einer Gutheissung des Revisions- bzw. des Wiederherstellungsgesuchs auf die Beschwerde nicht hätte eintreten können, da die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt;
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisions- bzw. das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

revisionreinstatementnon-entryformal requirementscourt costsservice of orders

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision/reinstatement request against the non-entry judgment should be granted

Extrahierter Entscheid

The request is denied because the applicant had been duly instructed to file the missing decision and there is no credible reason to assume non-receipt of that instruction.

Extrahierte Begründung

Both orders of 27 April 2012 were mailed together; receipt of the translation order was undisputed, so the alleged non-receipt of the second order was not plausible. In addition, even if relief were granted, the original complaint would still have failed the formal requirements.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs are imposed on the applicant according to the outcome of the proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the procedural outcome under Art. 66(1) BGG.

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