Revision request inadmissible for lack of grounds

1F_15/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung12.08.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the applicant's request to revise its judgment of 9 July 2009 was inadmissible because he did not invoke any statutory ground for revision under Art. 121 ff. BGG. His submissions amounted only to criticism of the earlier legal assessment and of the driving licence withdrawal itself, which cannot be reviewed in revision. The request was therefore dismissed without exchange of briefs. Court costs of CHF 500 were charged to the applicant.

Regest

Art. 121 ff. BGG; revision of a final Federal Supreme Court judgment requires a specific statutory ground to be invoked and substantiated. Mere criticism of the reasoning or of the underlying merits decision is not a revision ground and is inadmissible in revision proceedings. If no revision ground is pleaded, the court may refuse to enter into the request without exchange of briefs under Art. 127 BGG. Costs are borne by the unsuccessful applicant pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1F_15/2009

Urteil vom 12. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9015 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28,
9000 St. Gallen

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 9. Juli 2009 (1C_294/2009).

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 9. Juli 2009 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ betreffend Führerausweisentzug der Sache nach erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten (Verfahren 1C_294/2009).
Mit Revisionsgesuch vom 23./24. Juli bzw. 7. August 2009 beantragt X.________ sinngemäss, das Urteil sei aufzuheben.

2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
Der Gesuchsteller kritisiert das am 9. Juli 2009 ergangene Urteil und dabei auch den zugrunde liegenden Führerausweisentzug ganz allgemein. Er unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff.) zu berufen, auf die er gemäss Schreiben vom 5. August 2009 hingewiesen worden ist. Was er in seinem Revisionsgesuch vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem beanstandeten Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

revisioninadmissibilityfinal judgmentrevision groundscourt costsdriving licence withdrawal