Revision request inadmissible for failure to invoke statutory grounds

1F_14/2014Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung14.05.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the applicant’s submission against its earlier non-entry judgment was not a valid revision request because he failed to invoke any statutory revision ground. His arguments were merely appellate criticism of the prior outcome and the cantonal authorities. The court therefore did not enter into the request without exchange of submissions. Court costs of CHF 500 were imposed on the applicant.

Regest

Art. 121 ff. BGG; revision of a final Federal Supreme Court judgment requires invocation of a statutory ground; mere appellate criticism is insufficient. Where the applicant fails to identify any revision ground in relation to a non-entry judgment based on Art. 44 ff. in conjunction with Art. 100 Abs. 1 BGG, the court will not enter into the revision request without exchange of submissions (Art. 127 BGG). Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1F_14/2014

Urteil vom 14. Mai 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz,
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_115/2014 vom 8. April 2014.

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 8. April 2014 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ betreffend Ausstandsverfahren erhobene Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten (Verfahren 1B_115/2014).

Mit Eingabe vom 16. April 2014, die am 25. April 2014 beim Bundesgericht eingetroffen ist, beanstandet A.________ dieses bundesgerichtliche Urteil. Der Sache nach verlangt er dessen Revision.

2.

Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich (Art. 121 ff. BGG).

Der Gesuchsteller kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 8. April 2014 sowie die Schwyzer Behörden und den zugrunde liegenden, am 14. Januar 2014 ergangenen Nichteintretensentscheid des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz. Er macht sinngemäss geltend, fristgerecht gehandelt zu haben. Dabei unterlässt er es indes, sich in Bezug auf den in Anwendung von Art. 44 ff. in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG ergangenen bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen. Was er mit seiner Eingabe vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische, im Revisionsverfahren nicht zu hörende Kritik am Ausgang des vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahrens.

Da der Gesuchsteller es somit unterlassen hat, in Bezug auf den genannten Nichteintretensentscheid einen der gesetzlichen Revisionsgründe anzurufen, ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

revisioninadmissibilitynon-entrylegal remedycourt costs