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1F_13/2008 ΓÇó Revision request inadmissible for lack of grounds
1F_13/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung29.05.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court considered a revision request against its earlier judgment of 18 April 2008, which had not entered into the applicant’s public law appeal. The applicant merely criticized the prior decision in general terms and did not rely on any statutory ground for revision. The Court held that such criticism is insufficient in revision proceedings and that a final federal judgment may be altered only on the basis of Art. 121 ff. BGG. It therefore did not enter into the request without exchange of briefs. No court costs were charged.
Art. 61, 121 ff., 127 BGG; revision of a final Federal Supreme Court judgment requires invocation and substantiation of a statutory ground for revision. Mere criticism of the legal assessment underlying the prior judgment is inadmissible in revision proceedings. Where no revision ground is pleaded, the court may decline to enter into the application without ordering a written exchange. In such circumstances, costs may exceptionally be waived.
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1F_13/2008 /fun
Urteil vom 29. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 18. April 2008 (1C_166/2008).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 18. April 2008 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ gegen einen am 31. März 2008 ergangenen Entscheid der Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern der Sache nach erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten (Verfahren 1C_166/2008).
Mit Revisionsgesuch vom 27. April (Postaufgabe: 29. April) 2008 beantragt X.________, das Urteil sei aufzuheben.
2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
Der Gesuchsteller kritisiert das am 31. März 2008 ergangene Urteil ganz allgemein. Er unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff.) zu berufen, auf die er bereits in einem früheren Verfahren hingewiesen worden ist. Was er in seinem Revisionsgesuch vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
3.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp