Revision request inadmissible for lack of revision grounds

1F_1/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung24.01.2012Inadmissible

Zusammenfassung

X. requested revision of two prior Federal Supreme Court judgments. The court held that the request did not set out any revision ground under Art. 121 lit. c or d BGG and that none was apparent from the file. It therefore did not enter into the request, decided the matter without a written exchange, waived court costs, and declared the request for suspensive effect moot.

Regest

Art. 121 lit. c und d BGG; Revisionsgesuch gegen bundesgerichtliche Urteile nur bei konkret behauptetem und nachvollziehbar dargelegtem Revisionsgrund zulässig. Wer geltend macht, einzelne Anträge seien unbeurteilt geblieben oder erhebliche Tatsachen seien versehentlich nicht berücksichtigt worden, hat dies substanziiert aufzuzeigen; blosse Berufung auf den Gesetzeswortlaut genügt nicht (consid. 1). Fehlt es an einer solchen Begründung, ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten (Art. 127 BGG). Kosten können nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1F_1/2012

Urteil vom 24. Januar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Y.________, Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Grunder,

Gemeinderat Unterägeri, Seestrasse 2, Postfach 79, 6314 Unterägeri,
Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug, vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857,
6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, An der Aa 6,
Postfach 760, 6300 Zug.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen die Urteile 1C_325/2011 vom
3. Oktober 2011 und 1F_31/2011 vom 11. November 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2011 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1C_325/2011);
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 11. November 2011 auf ein Revisionsgesuch von X.________ nicht eingetreten ist (1F_31/2011), da sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergab, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 3. Oktober 2011 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass X.________ mit Eingabe vom 12. Januar 2012 um Revision der bundesgerichtlichen Urteile vom 3. Oktober 2011 (1C_325/2011) und vom 11. November 2011 (1F_31/2011) ersucht hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsteller die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG anruft;
dass der Gesuchsteller indessen nicht ausführt - und solches auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern in den genannten bundesgerichtlichen Urteilen einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sein sollten (Art. 121 lit. c BGG) bzw. das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte (Art. 121 lit. d BGG);
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass mit dem Entscheid über das Revisionsgesuch das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden ist;
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Unterägeri, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

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