Late appeal against recusal decision dismissed

1E.2/2005Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.02.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dealt with an administrative law appeal against a recusal ruling of the Federal Valuation Commission, Kreis 7, in the expropriation proceedings for the “zollfreie Strasse” project. It held that the recusal decision was an interlocutory decision and therefore subject to a ten-day appeal period. The appeal was lodged too late. The appellants could not rely on the incorrect appeal notice, because the correct time limit was clear from the statute cited and their counsel knew the notice was wrong. The appeal was therefore not entered into. No court fee and no party compensation were ordered.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 107 Abs. 3 OG; Anfechtung eines Ausstandsentscheids als Zwischenentscheid und Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung. Ein Ausstandsentscheid ist ein Zwischenentscheid und unterliegt der zehn­tägigen Beschwerdefrist. Der Vertrauensschutz wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung greift nur, wenn die Partei den Mangel trotz gebührender Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte. Kann die zutreffende Frist dem in der Belehrung genannten Gesetz ohne Weiteres entnommen werden oder erkennt die vertretende Person den Fehler tatsächlich, ist auf die unrichtige Belehrung nicht abzustellen; die Beschwerde bleibt verspätet (consid. 2). Bei Nichteintreten rechtfertigt sich ausnahmsweise der Verzicht auf Gerichtskosten und Parteientschädigung nach Art. 116 Abs. 1 EntG (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1E.2/2005 /gij

Urteil vom 28. Februar 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
A./E.I._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat René Brigger,

gegen

Kanton Basel-Stadt, Beschwerdegegner, handelnd durch das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4001 Basel, und dieses vertreten
durch Advokat Urs Berger,
Beatrice Wagner Pfeifer, Aeschenvorstadt 4, Postfach 526, 4010 Basel,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 7, Postfach 417, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Ausstand i.S. Zollfreie Strasse Riehen-Weil am Rhein,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7,
vom 11. Dezember 2004.

Sachverhalt:
A.
Der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 25. April 1977 (SR 0.725.122) sieht die Erstellung einer Verbindungsstrasse (Zollfreie Strasse) zwischen Lörrach und Weil am Rhein über schweizerisches Territorium vor (vgl. BGE 122 II 234). Das damit verbundene Enteignungsverfahren war seit 1997 faktisch sistiert. Im Sommer 2002 beabsichtigte das Baudepartement des Kantons Basel-Landschaft, das Verfahren wieder aufzunehmen. In der Folge kam es zu Kontakten zwischen den Behörden und Frau Prof. Wagner Pfeifer, Vizepräsidentin der Eidg. Schätzungskommission Kreis 7. Diese hielt in einer Verfügung vom 16. Juni 2003 fest, der Kanton werde beauftragt, die Vergleichsgespräche mit den Ansprechern wieder aufzunehmen, die Ansprecher würden eingeladen, konkrete Punkte, die in einer Vereinbarung berücksichtigt werden müssten, bekannt zu geben, und der Kanton würde ersucht, gegebenenfalls Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung zu stellen. Es folgten weitere Eingaben und Besprechungen. Am 17. Juni 2004 stellte der Kanton Basel-Stadt das Gesuch zur vorzeitigen Besitzergreifung und Rechtsausübung.
B.
A./E.I.________ ersuchten mit Eingabe vom 13. September 2004 um den Ausstand von Frau Wagner Pfeifer als Vizepräsidentin der Eidg. Schätzungskommission Kreis 7. Unter Ausschluss der abgelehnten Vizepräsidentin wies die Eidg. Schätzungskommission 7. Kreis das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 11. Dezember 2004 ab. Dieses Urteil ist dem Rechtsvertreter von A./E.I.________ Ende Dezember 2004 zugestellt worden.
C.
Gegen diesen Entscheid der Eidg. Schätzungskommission haben A./E.I.________ beim Bundesgericht am 31. Januar 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Entscheidungen der Schätzungskommissionen unterliegen nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Gemäss Art. 77 Abs. 2 EntG richtet sich das Verfahren grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110). Demnach ist gestützt auf das OG zu beurteilen, ob die vorliegende Beschwerde die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.
Nach Art. 106 Abs. 1 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Endentscheide innert dreissig Tagen, gegen Zwischenentscheide innert zehn Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Der angefochtene Entscheid betrifft die Frage des Ausstandes der Vizepräsidentin der Eidg. Schätzungskommission und stellt daher einen Zwischenentscheid dar (vgl. Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG). Als solcher ist er innert zehn Tagen seit der Eröffnung anzufechten. Diese Frist ist auch unter Berücksichtigung des Friststillstandes nach Art. 34 Abs. 1 lit. c OG nicht eingehalten.
Der angefochtene Entscheid hält in der Rechtsmittelbelehrung fest, dass "innert 30 Tagen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden (kann) (Art. 77 Abs. 1 EntG, Art. 115 i.V.m. Art. 106 Gesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG)". Diese Rechtsmittelbelehrung ist im Lichte von Art. 106 Abs. 1 OG unzutreffend. Es stellt sich daher die Frage, ob sich die Beschwerdeführer im Sinne von Art. 107 Abs. 3 OG darauf berufen können. Nach dieser Bestimmung dürfen den Parteien aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen.
Nach der Rechtsprechung geniesst den Vertrauensschutz von Art. 107 Abs. 3 OG nur, wer die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen müssen. Eine Partei kann sich nicht auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung berufen, wenn sie oder ihr Rechtsvertreter deren Mangel schon allein durch Konsultierung des massgeblichen Verfahrensrechts hätte erkennen können. Dabei wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur hätte nachgeschlagen werden müssen (vgl. zum Ganzen BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258, 121 II 72 E. 2b S. 78, 117 Ia 119 E. 3a S. 125, 117 Ia 421 E. 2a S. 422, ZBl 100/1999 S. 80, Urteile vom 3. Mai 2002 [1A.211/2001] und 21. April 1999 [1E.4/1999]).
Im Lichte dieser Rechtsprechung können sich die Beschwerdeführer nicht auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides berufen. Zum einen kann aus der Beschwerdeschrift geschlossen werden, dass der Rechtsvertreter die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung tatsächlich erkannte. Zum andern kann Art. 106 OG, auf den in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, ohne weiteres die zutreffende Rechtsmittelfrist entnommen werden.
Demnach erweist sich die Beschwerde als verspätet und es kann darauf nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich im Sinne von Art. 116 Abs. 1 EntG, auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten und von einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführer abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, Frau Prof. Wagner Pfeifer sowie der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

recusalinterlocutory decisionappeal deadlinelate filinglegal noticelegitimate expectationscost waiverexpropriation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative law appeal against the recusal decision was filed within the statutory time limit

Extrahierter Entscheid

The challenged recusal decision was an interlocutory decision subject to a ten-day appeal period, and the appeal was filed too late.

Extrahierte Begründung

A recusal ruling is a Zwischenentscheid under the applicable procedural rules. The ten-day period under Art. 106(1) OG applied and was not respected, even considering the statutory stay of time limits.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants could rely on the incorrect appeal instructions in the lower decision

Extrahierter Entscheid

They could not invoke the defective appeal notice because the correct remedy period was ascertainable from the cited statute and counsel was aware of the error.

Extrahierte Begründung

Protection of legitimate expectations under Art. 107(3) OG applies only if the party could not recognize the error with due care. Here, the representative actually recognized the mistake and the correct deadline could be derived from Art. 106 OG itself.

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