Complaint dismissed for insufficient reasoning

1D_10/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung30.07.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged a Bernese appellate decision refusing him free legal aid in proceedings concerning psychiatric treatment orders. Before the Federal Supreme Court he filed a broadly framed complaint, but he did not engage specifically with the reasons of the lower court and did not substantiate any constitutional violation. The court held that the pleading failed the strict reasoning requirements for constitutional grievances and therefore did not enter into the matter under the simplified procedure. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde and the duty of substantiation: a federal complaint must, in a concise but specific manner, explain how the challenged decision violates law; for constitutional rights and analogous arbitrariness review, a qualified pleading requirement applies. Mere appellative criticism is insufficient. If the complaint does not engage with the decisive reasoning and does not precisely develop the alleged constitutional breaches, the Federal Supreme Court will not enter into the matter in the simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (consid. 3). Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1D_10/2007 /daa

Urteil vom 30. Juli 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftskommission der Stadt Thun,
Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 21. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vormundschaftskommission der Stadt Thun erteilte X.________ Weisungen, sich bei den psychiatrischen Diensten Thun in ambulante Behandlung zu begeben, dies gestützt auf Art. 4 des am 7. Februar 2000 ergangenen kantonalbernischen Gesetzes über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge. Den diese Massnahmen bestätigenden Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun zog X.________ ans Obergericht des Kantons Bern weiter. In diesem Appellationsverfahren stellte X.________ das Gesuch, es sei ihm unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die 2. Zivilkammer des Appellationshofes wies das Gesuch mit Entscheid vom 21. Juni 2007 ab. Dem Entscheid fügte sie die Rechtsmittelbelehrung bei, es stehe gegen ihn die "Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte" offen.
2.
Mit Eingabe vom 20. Juli (Postaufgabe: 23. Juli) 2007 führt X.________ "Verwaltungsbeschwerde" ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid nur auf ganz allgemeine Weise. Er unterlässt es dabei insbesondere auch, sich im Einzelnen sachbezogen mit den ihm zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Bezug auf den angefochtenen Entscheid geltend gemachten Grundrechtsverletzungen gilt indes eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft derartige Rügen in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 BGG nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG weiterzuführen (Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007, E. 1.4, zur Publikation bestimmt; vgl. dazu auch BGE 130 I 258 E. 1.3 und 129 I 113 E. 2.1). Dieselben strengen Anforderungen an die Begründungspflicht gelten, soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich bzw. unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist; entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen (E. 1.4.3 des oben zitierten Urteils vom 20. Juni 2007).

Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Da er nicht konkret darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung im Einzelnen bzw. im Ergebnis verfassungswidrig sein soll, ist auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten, worüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Ergibt sich das Nichteintreten somit schon aus dem genannten Grund, so braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) oder nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) offensteht bzw. ob die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG im Falle der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftskommission der Stadt Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

legal aidconstitutional complaintadmissibilitysubstantiation requirementnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint met the federal substantiation requirement.

Extrahierter Entscheid

No; the filing contained only general, appellative criticism and did not specifically explain how the challenged reasoning violated constitutional rights.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG, and for constitutional rights also Art. 106(2) BGG, the complainant must precisely identify and substantiate the alleged violations; this was not done, so the court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant according to the outcome of the proceedings.

Extrahierte Begründung

As the complaint was inadmissible, the losing party bears the costs under Art. 66(1) BGG.

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