No particularly significant case under mutual legal assistance appeal

1C_93/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung10.05.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appeal against the Federal Criminal Court’s mutual legal assistance decision was inadmissible because the case did not qualify as particularly significant under Article 84 BGG. The Court found no indications of serious violations of elementary procedural principles or serious defects in the foreign proceedings. The request for a stay of execution became moot because the appeal had suspensive effect by law. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 1,000.

Regest

Art. 84 BGG; admissibility of an appeal in public law matters in mutual legal assistance cases; particularly significant case. A complaint is admissible only if the challenged decision concerns transmission of information from the secret sphere and the case qualifies as particularly significant. Such significance requires concrete indications of grave procedural violations or serious defects in the foreign proceedings; the mere fact that secret banking information is at stake does not suffice. Where the case lacks exceptional importance and the challenged decision accords with established case law, the Federal Supreme Court may decline to enter summarily under Art. 109 BGG. A request for suspensive effect becomes moot if the appeal has suspensive effect ex lege (Art. 103(2)(c) BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_93/2007 /ggs

Urteil vom 10. Mai 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Udry und Nadine Maier Vinas,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer, vom 25. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Die niederländischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen X.________ wegen Unterschlagung und Urkundenfälschung. Am 21. Juli 2006 ersuchten sie die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2007 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen an die niederländischen Behörden an.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 25. April 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
X.________ führt mit Eingabe vom 7. Mai 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, dieser sei aufschiebende Wirkung zu gewähren; der Entscheid des Bundesstrafgerichtes sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern; eventualiter sei der Entscheid des Bundesstrafgerichtes aufzuheben und die Sache an dieses oder an die ausführende Behörde zur Vervollständigung des Verfahrens und neuen Beurteilung zurückzuweisen; subeventualiter sei der Entscheid des Bundesstrafgerichtes hinsichtlich der Herausgabe von Unterlagen betreffend die Konten Nr. 1 und 2, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, bei der Bank Y.________ (Zürich) aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3).

1.2 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch nicht um einen besonders bedeutenden Fall. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht. Auch sonst wie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist, fehlen ebenfalls.

Die Beschwerde ist daher unzulässig.

2.
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte im Übrigen ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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