Non-entry due to insufficient reasoning in public-law appeal

1C_909/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung07.01.2014Inadmissible

Zusammenfassung

X. filed a public-law appeal to the Swiss Federal Supreme Court against an Administrative Court of the Canton of Solothurn judgment that had declined to hear his action against four municipal council members. The Supreme Court held that the appeal did not meet the pleading requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG because it did not address the cantonal court's reasoning or explain a violation of law. The Court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG and waived court costs under Art. 66(1) BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und in gedrängter Form darlegt, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bleibt die Eingabe bei blossen Behauptungen oder setzt sie sich nicht mit der Nichteintretensbegründung der Vorinstanz auseinander, ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (E. 1). Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_909/2013

Urteil vom 7. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. A.________,
  2. B.________,
  3. C.________,
  4. D.________,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gemeindeversammlungsbeschluss/Klage

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. November 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

In Erwägung,
dass X.________ am 15. November 2013 Klage gegen vier Mitglieder des Gemeinderates Grindel beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erhoben hat, weil diese, entgegen einem Gemeindeversammlungsbeschluss, für das Ergreifen eines Rechtsmittels gestimmt hätten;
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. November 2013 auf die Klage nicht eingetreten ist, da Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen Mitglieder des Gemeinderates der Gemeindeversammlung und nicht einem einzelnen Stimmberechtigten zustehe;
dass X.________ mit Eingabe vom 22. Dezember 2013 (Postaufgabe 23. Dezember 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2013 erhoben hat;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung, die zum Nichteintreten auf sein Rechtsmittel führte, überhaupt nicht auseinandergesetzt und folglich auch nicht darlegt hat, inwiefern die Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

appeal admissibilityreasoning requirementnon-entrycost waiverpublic-law appeal