Non-entry for inadequately reasoned legal-delay complaint

1C_905/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.12.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The complainant filed a complaint for legal denial/delay after the cantonal authorities had not yet ordered super-provisional measures to stop building work in Grenchen. The Federal Court held that the filing failed to satisfy the heightened reasoning requirements for a constitutional complaint. It was not shown why the cantonal government was legally obliged to order an immediate building stop within less than two weeks, particularly given the lower authority’s statement that it could not interfere with valid building permits. The court therefore did not enter into the complaint and waived costs.

Regest

Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Für die Rüge der Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung gilt eine qualifizierte Begründungspflicht. Die Beschwerde muss substanziiert dartun, weshalb eine Behörde zur beantragten Erledigung rechtlich verpflichtet gewesen wäre und weshalb die behördliche Untätigkeit den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt. Bloss pauschale Vorbringen genügen nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann nach Art. 66 Abs. 1 BGG unterbleiben.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_905/2013

Urteil vom 19. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Baudirektion und Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt Grenchen,
Einwohnergemeinderat der Stadt Grenchen,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Rechtsverweigerung / -verzögerung,

Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen den Regierungsrat des Kantons Solothurn.

In Erwägung,
dass das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn betreffend Aufsichtsbeschwerde am 5. Dezember 2013 prozessleitend verfügt hat, auf das Gesuch vom 3. Dezember 2013 um superprovisorische Anordnung eines sofortigen Baustopps sowie Abbruchverbots von Liegenschaften in Grenchen sei nicht einzutreten;
dass das Bau- und Justizdepartement dabei u.a. ausgeführt hat, die Aufsichtsbehörde sei nicht zuständig, bei der Realisierung von rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben einzugreifen;
dass X.________ diese Verfügung am 6. Dezember 2013 beim Regierungsrat des Kantons Solothurn angefochten und um Gutheissung ihres Gesuchs um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ersucht hat;
dass X.________ mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 (direkt dem Bundesgericht überbracht) Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Regierungsrat des Kantons Solothurn erhoben hat, weil dieser immer noch nicht (superprovisorisch) die erforderlichen Massnahmen getroffen habe;
dass bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen);
dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ergibt, inwiefern der Regierungsrat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine prozessleitende Verfügung gesetzlich verpflichtet sein sollte, innerhalb von nicht einmal zwei Wochen einen Baustopp zu verfügen, nachdem das Bau- und Justizdepartement in seiner Verfügung ausgeführt hatte, erteilte Baubewilligungen könnten nicht durch Aufsichtsbehörden aufgehoben werden;
dass sich somit aus der Beschwerde nicht ergibt, inwiefern der Regierungsrat den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baudirektion und Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt Grenchen, dem Einwohnergemeinderat der Stadt Grenchen, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

legal delaylegal denialadmissibilityreasoning requirementssuper-provisional measuresbuilding stopcost waiver