Extradition appeal inadmissible for lack of particularly significant case

1C_876/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung12.12.2013Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged the Federal Office of Justice's extradition order to Germany and the Federal Criminal Court's dismissal of his complaint. The Federal Supreme Court held that the appeal was inadmissible because the case was not particularly significant within the meaning of Art. 84 BGG. The appellant failed to show any serious risk of a rights-deficient procedure abroad or any issue of fundamental importance. The request for free legal aid was denied as the appeal lacked prospects of success, and no court costs were levied.

Regest

Art. 84 BGG; admissibility of extradition complaints to the Federal Supreme Court requires a particularly significant case. Such significance is absent where the appellant fails to show serious indications of a denial of justice abroad, no fundamental legal question arises, and the matter lacks exceptional importance. Under Art. 42 Abs. 2 BGG, the appellant must specifically address the admissibility threshold. If the appeal is hopeless, legal aid under Art. 64 BGG is refused; costs may nevertheless be waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_876/2013

Urteil vom 12. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt René Graf von Berckheim,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.

Am 19. Juli 2013 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg um die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________ zur Strafverfolgung wegen des Verdachts des Betrugs.

Am 23. August 2013 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung an Deutschland.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 26. November 2013 als offensichtlich unbegründet ab.

B.

X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Entscheide des Bundesamts und des Bundesstrafgerichts seien aufzuheben.

C.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

1.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass er dies zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen. Ernsthafte Anzeichen dafür, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland ein rechtsstaatswidriges Verfahren droht, bestehen nicht. Die Vorinstanz hat sich zu den Auslieferungsvoraussetzungen geäussert. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), überzeugen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2.

Die Beschwerde ist danach unzulässig.

Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit mehreren Monaten in Auslieferungshaft - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Schlagwörter

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