Refusal of authorization to open criminal investigation upheld

1C_867/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.12.2013Dismissed

Zusammenfassung

The applicant challenged the Zurich cantonal decision refusing authorization for a criminal investigation against three officials connected to a police intervention. The Federal Court held that most of the complaint was merely appellatory and insufficiently reasoned, so it could only be examined in a limited way. On the merits, it confirmed that authorization under Art. 7(2)(b) StPO requires minimally plausible indications of criminal conduct; victim-rights arguments and an alleged guarantor duty did not suffice. The complaint was dismissed insofar as it was admissible, and no costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO; requirements for entering into a complaint and for granting authorization to prosecute public officials. A federal complaint must, at least in part, engage with the reasoning of the challenged decision; purely appellatory criticism is insufficient for admissibility. Under cantonal authorization regimes pursuant to Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, the decisive criteria are exclusively criminal-law considerations; refusal is impermissible for opportunistic reasons, but authorization may be denied where no minimally plausible indications of a punishable act are shown. The protective purpose of the authorization requirement justifies a threshold of prima facie plausibility to shield officials from abusive prosecutions and to preserve the functioning of state organs (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_867/2013

Urteil vom 19. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

  1. B.________, Psychologe, c/o Stadtpolizei Zürich,
  2. C.________, Chef Kommissariat Verkehrspolizei/Oblt, c/o Stadtpolizei Zürich,
  3. D.________, p.A. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
    Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 1. November 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. Am 3. August 2011 löste A.________ einen Einsatz der Stadtpolizei Zürich aus, bei dem sie unter Anwendung von Zwang festgehalten wurde. A.________ behauptet, dabei schwer verletzt worden zu sein. Gegen die beiden ausführenden Beamten der Stadtpolizei E.________ und F.________ läuft ein Strafverfahren. Mit Schreiben vom 23. April und 19. Juli 2013 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen die ebenfalls anwesenden, bei der Stadtpolizei Zürich tätigen B.________ und C.________ sowie gegen D.________ von der Staatsanwaltschaft I, der die Angelegenheit verschleiert haben soll, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und weiterer möglicher Straftaten. In der Folge unterbreitete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Sache dem Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Am 1. November 2013 beschloss das Obergericht, die Ermächtigung nicht zu erteilen.

1.2. Mit Eingabe vom 23. November 2013 (Postaufgabe vom 28. November 2013) an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zu erteilen.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt (BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).

2.2. Die Beschwerdeschrift ist in weiten Teilen appellatorischer Natur und setzt sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, weshalb sie insofern die gesetzlichen Gültigkeitsanforderungen nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist mithin nur in beschränktem Umfang gemäss den nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

3.

3.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen. Das trifft auf den Kanton Zürich zu (vgl. BGE 137 IV 269). Für die Ermächtigung zur Strafverfolgung sind einzig strafrechtliche Gesichtspunkte massgeblich. Nach der Rechtsprechung darf sie insbesondere nicht aus Gründen der Opportunität verweigert werden (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 278 f.). Das schliesst aber nicht aus, dass für die Erteilung der Ermächtigung genügende minimale Hinweise auf strafrechtliches Verhalten verlangt werden. Durch das Ermächtigungserfordernis sollen Behördenmitglieder und Beamte namentlich vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt und es soll damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sichergestellt werden. Es darf daher vorausgesetzt werden, dass eine Kompetenzüberschreitung oder ein gemessen an den Amtspflichten missbräuchliches Verhalten oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheint, mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_382/ 2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1).

3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich einerseits auf das Opferhilferecht und macht andererseits geltend, die drei Personen, gegen die sie um Einleitung eines Strafverfahrens ersucht, hätten einen ihr gegenüber erfolgten Grundrechtseingriff nicht verhindert bzw. beendet, obwohl sie als Garanten dazu verpflichtet gewesen seien. Das Opferhilferecht vermittelt der Beschwerdeführerin zwar prozessuale Rechte im Strafverfahren, vermag hingegen für sich allein keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten zu liefern. Überdies hat bereits die Vorinstanz eingehend dargetan, weshalb es im vorliegenden Zusammenhang keine wesentliche Garantenstellung und keine minimal genügenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten gibt. Die Beschwerdeführerin vermag die entsprechende Einschätzung des Obergerichts nicht zu widerlegen. Gegen die beiden Polizisten, die unmittelbar gegen die Beschwerdeführerin Gewalt angewendet hatten, läuft im Übrigen ein Strafverfahren. Die von der Beschwerdeführerin hier angeschuldigten weiteren Personen waren daran nicht direkt beteiligt und die Möglichkeit einer strafbaren Verantwortlichkeit ist nicht ersichtlich.

3.3. Gibt es mithin keine genügenden minimalen Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung, verletzt es Bundesrecht nicht, die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu verweigern.

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.2. Ausnahmsweise rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax

Schlagwörter

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