No jurisdiction over claim or appeal

1C_807/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung20.12.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court received a filing by X.________ labeled as a claim against the Canton of Zurich concerning the setting aside of mandatory international law. It held that the claim remedy under Art. 120 BGG is limited to the exhaustively listed subject matters and that the filing did not fit those categories. It also found that the submission could not be treated as an appeal because no decision of a last cantonal instance was identifiable. In simplified procedure, the court therefore refused to enter into the matter and waived court costs.

Regest

Art. 120 Abs. 1 lit. a-c BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Klage- und Beschwerdezulässigkeit vor Bundesgericht. Der Klageweg nach Art. 120 BGG ist auf die dort abschliessend aufgezählten Streitgegenstände beschränkt; Eingaben ausserhalb dieses Katalogs sind als Klage unzulässig. Eine Beschwerde setzt einen anfechtbaren Entscheid einer letzten kantonalen Instanz voraus; fehlt es daran, ist auch auf die Eingabe als Beschwerde nicht einzutreten. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren erfolgen. Die Kosten können nach Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen werden (vgl. Erwägungen zur Zulässigkeit und Kostenfolge).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_807/2013

Urteil vom 20. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, Staatskanzlei, Neumühlequai 10, 8001 Zürich.

Gegenstand
"Klage wegen Ausserkraftsetzung des zwingenden Völkerrechts".

In Erwägung,
dass X.________ eine als "Klage gegen den Eidgenössischen Stand Zürich" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass der mögliche Streitgegenstand einer Klage in Art. 120 Abs. 1 lit. a-c BGG abschliessend geregelt ist;
dass demnach die Klage bei zwischenstaatlichen Streitigkeiten (Art. 120 Abs. 1 lit a und b BGG) und bei Verantwortlichkeitsansprüchen aus der Amtstätigkeit der Magistraten des Bundes (Art. 120 Abs. 1 lit. c) möglich ist;
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Eingabe von vornherein nicht darunter fällt, weshalb auf das Rechtsmittel der Klage nicht eingetreten werden kann;
dass auf die Eingabe auch nicht als Beschwerde eingetreten werden kann, da nicht ersichtlich ist, gegen welchen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (des Kantons Zürich) sich ein solches Rechtsmittel richten sollte;
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG weder auf die Klage noch auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Eingabe wird weder als Klage noch als Beschwerde eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

non-entryclaim admissibilityappeal admissibilitysimplified procedurecourt costs