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1C_799/2013 ΓÇó Non-entry on complaint against refusal to authorize criminal proceedings
1C_799/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung22.10.2013Inadmissible
The complainant sought federal review of the St. Gallen Anklagekammer's refusal to authorize criminal proceedings against city police officers. The Federal Supreme Court held that the complaint failed to satisfy the statutory reasoning duty because it did not set out any admissible ground or show a violation of law by the cantonal authority. Applying the simplified procedure, the Court therefore did not enter into the complaint. It further decided not to levy court costs.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements of reasoning for a complaint to the Federal Supreme Court. A complaint must, in condensed form, specify how the challenged decision violates law; where fundamental rights are invoked, the stricter substantiation requirement applies. If the pleading merely contests the outcome without addressing the reasoning of the cantonal decision and without setting out a cognizable legal violation, the Court will not enter into the matter under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Cost relief or waiver may be granted under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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1C_799/2013
Urteil vom 22. Oktober 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Beamte der Stadtpolizei St. Gallen, Kommando der Stadtpolizei St. Gallen, Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Erster Staatsanwalt Dr. Thomas Hansjakob, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. September 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
X.________ erstattete bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen Beamte der Stadtpolizei St. Gallen wegen "übertriebener Festnahme" und "unlauteren Einsperrens, stundenlangen Freiheitsentzugs". Die Anklagekammer erteilte mit Entscheid vom 25. September 2013 die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht. Sie führte zusammenfassend aus, dass die Zuführung auf den Polizeiposten, der verfügte Gewahrsam und die Dauer der Festhaltung dem Verhalten der Anzeigerin zuzuschreiben seien. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein allenfalls strafbares Verhalten der beteiligten Polizisten bringe die Anzeigerin nicht vor und solches ergebe sich auch nicht aus den Akten.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt mit ihren Ausführungen nicht dar, inwiefern die Anklagekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens verweigert haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Ersten Staatsanwalt Dr. Thomas Hansjakob und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli