Non-entry due to inadequate reasoning in driving licence appeal

1C_78/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung22.02.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into X.'s complaint against the Glarus Administrative Court's judgment on a driving licence withdrawal. The filing contained only general criticism and did not set out in detail why the lower court's reasoning or outcome violated law or constitutional rights, as required by the Federal Supreme Court Act. Because the defect was obvious, the Court decided the matter in simplified procedure. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; eine bloss appellatorische oder allgemeine Kritik an einem kantonalen Urteil genügt nicht. Die Beschwerde hat sich mit den tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzutun, inwiefern diese Recht verletzen; bei Verfassungsrügen gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Ist der Mangel offensichtlich, kann ohne Vernehmlassung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. E. 1). Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_78/2011

Urteil vom 22. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,
Abteilung Administrativmassnahmen, Spielhof 6,
8750 Glarus.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Januar 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer.
In Erwägung,
dass X.________ gegen das am 19. Januar 2011 betreffend Führerausweisentzug ergangene Urteil der I. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus mit Eingabe vom 16. Februar (Postaufgabe: 18. Februar) 2011 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das genannte Urteil ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

Schlagwörter

driving licence withdrawalsubstantiation requirementinadmissibilitysimplified procedurecourt costs