Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 ff. BGG; requirements for reasoning of a federal appeal; if the appellant fails to identify an admissible ground of appeal and does not deal with the contested reasons, the appeal is inadmissible and may be dealt with summarily under Art. 108 Abs. 1 BGG. A mere statement of one’s own view of the case does not satisfy the duty to reason. On dismissal by non-entry, court costs are borne by the unsuccessful party pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.
1C_709/2021
Urteil vom 29. November 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch C.________,
gegen
Baukommission der Einwohnergemeinde U.________,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Revisionsgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. November 2021 (VWBES.2021.391).
A.________ ist Eigentümerin eines in der Landwirtschaftszone von U.________, welche von der Juraschutzzone überlagert ist, gelegenen Wohnhauses. Es handelt sich indessen nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück. Im Oktober 2019 liess A.________ ein nachträgliches Baugesuch einreichen ("Abbruch bestehendes Gartenhaus, neue Umgebungsgestaltung").
Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn verfügte am 3. Juni 2020 Folgendes: Der Pool, der Plattenbelag, der Lebhag, die Pflanzentröge, das Rankengerüst und der Rankenbogen seien zu entfernen. Der Sitzplatz im Norden des Wohnhauses sei auf die ursprünglich bewilligte Grösse zurückzubauen. Das Cheminée sei zu entfernen und allenfalls auf dem Platz für das Gartenhaus zu integrieren. Das anstelle des Gartenhauses erstellte Zelt (Pergola) sei zu entfernen. Die Buchspflanzen seien zu entfernen und durch geeignete Pflanzen zu ersetzen (Holunder, Hasel, Liguster, Weissdorn....; Kirschlorbeer und Thuya seien verboten). Für eine Pergola aus Holz wurde die Zustimmung erteilt. Den übrigen Bauten und Anlagen gemäss Soll-Situationsplan vom 30. September 2019 wurde die Zustimmung erteilt. Die Baukommission der Einwohnergemeinde U.________ erteilte am 16. Juni 2020 folgende Baubewilligung:
"Die Bewilligung gilt nur für die folgenden Bauten und Anlagen gemäss dem Soll-Situationsplan vom 30. September 2019:
A.________ ersuchte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn um Revision des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 14. Juni 2021. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn trat mit Urteil vom 8. November 2021 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Die Gesuchstellerin mache keine Revisionsgründe geltend. Sie mache lediglich eine andere Rechtsauffassung geltend, was keinen gültigen Revisionsgrund darstelle.
A.________ führt mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils überhaupt nicht auseinander. Mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge vermag sie nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht ihr Revisionsgesuch rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baukommission der Einwohnergemeinde U.________, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli