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1C_651/2013 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
1C_651/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung30.07.2013Inadmissible
The owner of a parcel in Niederbipp challenged a municipal order to dispose of three deregistered vehicles stored on agricultural land. After the municipality and the cantonal administrative court upheld the order, he appealed to the Federal Supreme Court. The Court held that the appeal failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG because it merely repeated earlier objections and did not address the cantonal court's legal reasoning. The appeal was therefore not entered into in simplified proceedings, the request for suspensive effect became moot, and no court costs were levied.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Beschwerdebegründung vor Bundesgericht: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf appellatorische Kritik und die Wiederholung bereits vorgebrachter Einwände beschränkt, ohne sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form aufzuzeigen, welche Bundesrechtsnormen verletzt sein sollen (vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG). Bei offensichtlichem Begründungsmangel kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden; ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
{T 0/2}
1C_651/2013
Urteil vom 30. Juli 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Niederbipp, handelnd durch die Baukommission,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Baupolizei; Lagerung und Wegräumung von Motorfahrzeugen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 25. Juni 2013.
X.________ ist Eigentümer der Parzelle Niederbipp Gbbl. XXX, die in der Landwirtschaftszone liegt. Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte die Einwohnergemeinde (EG) Niederbipp X.________ mit, dass sie von der Kantonspolizei Bern am 16. August 2012 über eine widerrechtliche Ablagerung von mehreren Personenwagen auf dem genannten Grundstück informiert worden sei; sie forderte ihn auf, die betroffenen Autos innert 30 Tagen zu entsorgen. Sodann erstattete die Kantonspolizei der Gemeinde am 27. August 2012 Meldung über die widerrechtliche Ablagerung dreier ausser Verkehr gesetzter Fahrzeuge. Mit Verfügung vom 21. November 2012 forderte die EG Niederbipp X.________ auf, diese Fahrzeuge innert 30 Tagen fachgerecht zu entsorgen oder in einem Gebäude ein- bzw. unterzustellen.
Hiergegen erhob X.________ Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2013 ab und bestätigte die Anordnung der Gemeinde.
In der Folge gelangte X.________ mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht. Dessen Verwaltungsrechtliche Abteilung hat diese Beschwerde mit Urteil vom 25. Juni 2013 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 25. Juni 2013 führt X.________ mit Eingabe vom 25. Juli (Postaufgabe: 26. Juli) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 25. Juni 2013 im Wesentlichen mit denselben Rügen wie schon im zugrunde liegenden Verfahren. Er setzt sich dabei aber nicht mit den dem Urteil zugrunde liegenden ausführlichen rechtlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik am fraglichen Entscheid. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch diesen Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Niederbipp, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp