Non-entry for insufficient substantiation in building permit appeal

1C_65/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung27.02.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The association appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment that had rejected its restitution request and not entered into its building-law complaint because the CHF 400 advance payment had not been paid. The federal court held that the complaint did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42(2) BGG, since it failed to confront the cantonal court's reasoning. The complaint was therefore not entered into in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. No costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; Nichteintreten bei fehlender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; es genügt nicht, die eigene Sicht der Dinge erneut vorzutragen. Setzt sich die Beschwerde nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und zeigt keine Rechtsverletzung auf, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei offensichtlichem Begründungsmangel kann auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden; eine Kostenauflage ist nach den Umständen nach Art. 66 Abs. 1 BGG entbehrlich.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_65/2008

Urteil vom 27. Februar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
Verein X.________, Beschwerdeführer,

gegen
Baukommission der Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon, 4412 Nuglar,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Bauwesen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Januar 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Erwägungen:
1.
Der Verein X.________ focht die Verfügung des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 15. November 2007 betreffend Baubewilligung beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an. Dieses forderte den Verein auf, bis am 8. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge nicht geleistet.

Am 15. Januar 2008 reichte der Verein beim Verwaltungsgericht ein Wiedereinsetzungsgesuch ein. Darin wurde ausgeführt, dass das Vereinskonto aufgrund eines Missverständnisses eine zu geringe Deckung aufgewiesen habe. Die Bank habe deshalb den Zahlungsauftrag nicht ausgeführt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 25. Januar 2008 das Wiedereinsetzungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde zufolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass kein unverschuldetes Versäumnis vorliege, weshalb das Wiedereinsetzungsgesuch abzuweisen sei.
2.
Der Verein X.________ führt mit Eingabe vom 7. Februar 2008 (Postaufgabe 8. Februar 2008) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs und zum Nichteintreten auf die Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei Recht verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission der Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon sowie dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

building permitadvance paymentrestitutioninadmissibilitysubstantiation requirementnon-entrysimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The complaint did not engage with the cantonal court's reasons and failed to show any violation of law.

Extrahierte Begründung

The appellant merely repeated its position and did not address why the rejection of the restitution request and the resulting non-entry were unlawful. The reasoning requirement was therefore not met.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be charged for the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the court dispensed with costs under the Federal Supreme Court Act.

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