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1C_644/2013 ΓÇó Federal Supreme Court refuses to enter appeal for insufficient reasoning
1C_644/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung30.07.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal decision refusing legal aid in proceedings concerning a one-year warning withdrawal of all driving licences. The appellant merely criticised the challenged decision in general terms and did not show, as required, why it was unlawful or unconstitutional. The Court therefore held that the appeal did not comply with the statutory reasoning requirements and declined to enter into the matter in summary procedure. It also waived federal court costs.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Eingabe genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nur, wenn sie sich in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret mit dessen Rechtswidrigkeit auseinandersetzt und darlegt, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen; allgemeine Kritik genügt nicht. Ist dieser Mangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. E. 1).
{T 0/2}
1C_644/2013
Urteil vom 30. Juli 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Warnungsentzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2013.
In Erwägung,
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau X.________ mit Verfügung vom 11. Januar 2013 den Führerausweis aller Kategorien wegen schwerer SVG-Widerhandlung mit Wirkung ab 17. Dezember 2012 bis und mit 16. Dezember 2013 entzog;
dass X.________ hiergegen mit einer Beschwerde an die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau gelangte und dabei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte;
dass die Rekurskommission mit Entscheid vom 28. März 2013 die Beschwerde und das Gesuch abwies;
dass X.________ sich in der Folge ans kantonale Verwaltungsgericht wandte, welches seinerseits das Gesuch mit Entscheid vom 19. Juni 2013 abwies und dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids setzte, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei nicht rechtzeitiger Bezahlung ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid ergehe;
dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. Juli 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass er den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein kritisiert und dabei nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp