Annulment of facilitated naturalization upheld

1C_64/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.04.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Federal Administrative Court’s decision confirming the annulment of facilitated naturalization. The appellant argued mainly that the authorities had violated his right to be heard by refusing further evidence, especially a renewed examination of his former wife. The Court held that the refusal of evidence and anticipatory assessment were sufficiently reasoned, that the authorities could rely on the former wife’s prior questioning, and that no new relevant findings were likely. Court costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 12 VwVG, Art. 33 Abs. 1 VwVG; rechtliches Gehör und antizipierte Beweiswürdigung im Verfahren der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Der Verzicht auf weitere Beweiserhebungen verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn die zuständige Behörde die Beweisabnahme und die antizipierte Beweiswürdigung begründet und aufgrund der Aktenlage ohne Willkür annehmen darf, zusätzliche Abklärungen vermöchten an der Beurteilung nichts Wesentliches zu ändern. Auf eine erneute Einvernahme einer bereits früher befragten Person darf verzichtet werden, wenn keine konkreten neuen Erkenntnisse behauptet oder ersichtlich werden und der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorhandenen Aussagen eingeräumt wurde (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_64/2009

Urteil vom 28. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleicherten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Dezember 2008 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Sachverhalt:

A.
X.________ kam 1990 vom Kosovo in die Schweiz. Er heiratete am 14. September 1995 A.________. X.________ ersuchte am 10. März 1999 um erleichterte Einbürgerung. Am 29. September 2000 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklärung, dass sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenleben und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten hätten. Am 26. Oktober 2000 wurde X.________ erleichtert eingebürgert.

B.
Die Ehe zwischen X.________ und A.________ wurde am 15. Februar 2001 im Kosovo geschieden. X.________ verheiratete sich am 26. April 2001 mit B.________; aus dieser Verbindung ging die Geburt von C.________ am 28. September 2001 hervor.

C.
Das Bundesamt für Migration orientierte X.________ am 20. November 2003 über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Es erklärte die erleichterte Einbürgerung am 12. Juli 2005 für nichtig. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2008 ab.

D.
Gegen diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hat X.________ am 12. Februar 2009 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesamtes. Er macht namentlich Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, weil verschiedenen Beweisanträgen keine Folge gegeben worden war.

Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben auf Vernehmlassung verzichtet.

E.
Mit Verfügung vom 9. März 2009 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 BGG ist zulässig. In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Verletzungen von Grundrechten prüft das Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als solche Rügen erhoben und begründet werden.

2.
Der Beschwerdeführer bringt einzig formelle Rügen vor und beanstandet, dass die Behörden den Sachverhalt nicht eigenständig abgeklärt, die beantragten Beweiserhebungen in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erhoben und die Abweisung aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung nicht begründet hätten.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsrecht (wie auch schon das Bundesamt) die Abweisung der Beweisbegehren und die Vornahme der antizipierten Beweiswürdigung sehr wohl begründet.

Der Sache nach geht es ausschliesslich um die Einvernahme der ehemaligen Ehefrau; andere Beweisbegehren werden nicht bzw. nicht in hinreichender Weise genannt. Insoweit haben die Vorinstanz und das Bundesamt auf deren Befragung im Zusammenhang mit Familiennachzug vom 1. März 2002 abgestellt. Dies ist mit dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG vereinbar. Auf eine erneute Befragung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durfte nach Art. 33 Abs. 1 VwVG verzichtet werden. Neue Erkenntnisse über die Vorgänge zwischen der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung (29. September bzw. 26. Oktober 2000) einerseits und der Aufnahme einer ausserehelichen Beziehung, einer Auseinandersetzung und der Scheidung (Dezember 2000, Januar 2001 und 15. Februar 2001) andererseits waren in Anbetracht der Beweislage nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, was mit einer neuen Befragung hätte nachgewiesen werden können. Er hatte Gelegenheit, zu den Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau Stellung zu nehmen. Zudem hat diese ihre Sicht der Dinge am 8. August 2005 zuhanden des Beschwerdeführers nochmals dargelegt.

Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen überhaupt genügt, erweist sie sich als unbegründet.

3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann

Schlagwörter

facilitated naturalizationright to be heardanticipatory assessment of evidenceinvestigative principleannulmentevidentiary requestscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the annulment of facilitated naturalization had to be overturned for violation of the right to be heard and insufficient evidentiary taking.

Extrahierter Entscheid

The authority sufficiently justified its rejection of the evidentiary requests; refusing a further hearing of the former wife was permissible because no new relevant findings were to be expected.

Extrahierte Begründung

The court held that the earlier questioning of the former wife in family reunification proceedings could be relied on under the investigative principle. A renewed hearing in this case could be dispensed with under Art. 33(1) VwVG because the applicant did not show what additional proof it could bring, and the authority had already addressed the evidence motion and anticipatory evaluation.

Kernrechtsfrage

Whether the decision of the Federal Administrative Court upholding the annulment of facilitated naturalization should be set aside.

Extrahierter Entscheid

The appeal was rejected insofar as it was admissible.

Extrahierte Begründung

Since only formal objections were raised and they were unfounded, there was no basis to annul the prior decisions.

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