Timeliness of a voting-rights complaint

1C_634/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung27.05.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the appeal against the Zurich Administrative Court's judgment concerning a municipal assembly vote on a solar installation credit. It upheld the cantonal court's treatment of the filing as a voting-rights complaint and agreed that the complaint was time-barred under the five-day deadline. The appellant's request to join the case with a separate protocol-correction matter was also rejected, as the issues were considered separable. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 82 lit. c, 88, 89 Abs. 3, 95 lit. a und d, 100 Abs. 1 BGG; § 22 Abs. 1 Satz 2 VRG/ZH; voting-rights complaints are subject to the special short time limit and are to be classified according to their objective content. A filing that, in substance, alleges misleading information by municipal authorities before or during a municipal assembly must be treated as a voting-rights complaint even if it is combined with other objections. Separate procedural issues, such as protocol correction and objections based on higher-ranking law, do not preclude such classification. Where the appellant does not engage with the cantonal reasoning, the Federal Court will not find a violation of federal or constitutional law. Joinder is unnecessary absent a close procedural connection between the complaints.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_634/2012

Urteil vom 27. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Affoltern am Albis,
Marktplatz, 8910 Affoltern am Albis,
handelnd durch den Gemeinderat Affoltern am Albis, Marktplatz 1, Postfach 330, 8910 Affoltern am Albis.

Gegenstand
Stimmrechtsrekurs,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
vom 7. November 2012.

Sachverhalt:

A.

Die Stimmberechtigten von Affoltern am Albis genehmigten anlässlich der Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde vom 18. Juni 2012 als Geschäft Nr. 3 einen Objektkredit von Fr. 477'000.-- für den Bau einer Solarthermie- und Photovoltaikanlage auf den Gebäudedächern des Schwimmbades Stigeli.

X.________ gelangte am 16. Juli 2012 an den Bezirksrat Affoltern und beantragte mit seinem ″Rekurs (Beschwerde) ″, der genannte Gemeindeversammlungsbeschluss sei aufzuheben. Er rügte zum einen eine falsche Information der Stimmberechtigten durch den Gemeinderat, zum andern einen Verstoss gegen das kantonale Energiegesetz als übergeordnetem Recht.

Der Bezirksrat behandelte die Rechtsmitteleingabe in Bezug auf die erste Rüge als Stimmrechtsrekurs und trat darauf mit Dispositiv-Ziff. 1 seines Beschlusses vom 20. September 2012 wegen Verspätung nicht ein. Die Rüge des Verstosses gegen übergeordnetes Recht behandelte der Bezirksrat als Gemeindebeschwerde und wies diese mangels Verstosses gegen übergeordnetes Rechts mit Dispositiv-Ziff. 2 seines Beschlusses ab.

Am 1. Oktober 2012 führte X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des Bezirksratsentscheids. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 7. November 2012 ab (Verfahren VB.2012.00633).

B.

X.________ hat beim Bundesgericht am 10. Dezember 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 7. November 2012 beantragt. Er erhebt verschiedene Verfahrensrügen.

Der Gemeinderat Affoltern a.A. und das Verwaltungsgericht haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

Das Verwaltungsgericht hat die vorliegende Angelegenheit als Beschwerde in Stimmrechtssachen behandelt. In dieser Hinsicht ist vor Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Form der Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 82 lit. c BGG zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen besondern Bemerkungen Anlass (Art. 82 lit. c, Art. 88, Art. 89 Abs. 3 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesverfassungsrecht und kantonalen Bestimmungen zu den politischen Rechten mit freier Kognition (Art. 95 lit. a und d BGG).

In der Beschwerdebegründung ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG sind die Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem Recht als solche zu rügen und zu begründen. Es ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen, ob die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen genügt.

2.

Der Beschwerdeführer verlangte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Vereinigung der vorliegenden Angelegenheit mit der Streitigkeit über das Protokoll und dessen Berichtigung. Das Verwaltungsgericht hat das Ersuchen mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Vor Bundesgericht bemängelt der Beschwerdeführer erneut, dass die beiden Verfahren nicht vereinigt worden sind. Allerdings setzt er sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht näher auseinander. Er übersieht, dass eine allfällig irreführende Information von Seiten der Gemeindebehörden im Vorfeld der Gemeindeversammlung keinen unmittelbaren verfahrensmässigen Zusammenhang mit der korrekten Protokollierung der Gemeindeversammlung aufweist. Zudem zeigt die Behandlung der vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichten Beschwerden, dass die einzelnen Beanstandungen sachgerecht in voneinander getrennten Urteilen behandelt werden können. Überdies hängt die Frage eines allfälligen Widerspruchs mit höherrangigem Recht nicht von der Protokollierung ab. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers in diesem Punkt von vornherein als unbegründet.

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter, dass der Bezirksrat seine Rechtsmitteleingabe missbräuchlich aufgespalten habe und dass das Verwaltungsgericht unter Nicht-Beachtung seiner Vorbringen an dieser Aufspaltung festgehalten habe. Er selber habe in seiner Eingabe an den Bezirksrat lediglich auf zwei rechtliche Mängel hingewiesen, nämlich auf die Ermessensüberschreitung der Gemeindeversammlung und das gesetzwidrige Weglassen einer Abdeckung. Die Einspeisevergütung sei von vornherein irrelevant gewesen, da gar kein Solarüberschuss produziert werde. Die Erwähnung des falschen KEV-Ansatzes habe in seiner Eingabe einzig dazu gedient, die Systematik der Täuschung offen zu legen. Das Verwaltungsgericht habe sich vermutlich aus mangelhaften technischen Kenntnissen fehlleiten lassen und die fehlende Einspeisevergütung mit dem falsch angegebenen KEV-Ansatz in Verbindung gebracht.

Mit seinem Rekurs vom 16. Juli 2012 an den Bezirksrat hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, aus den von der Gemeinde vorgängig abgegebenen Projektunterlagen habe nicht schlüssig beurteilt werden können, ob die Leistungsfähigkeit der Anlage genüge und ob die Kosten schlüssig dargestellt seien. Für die Berechnung der Leistung einer Solaranlage sei eine Reihe von Daten erforderlich. Auf den Einwand einer notwendigen Abdeckung sei von Seiten der Gemeinde nicht reagiert worden. Unter dem Titel ″Verletzung der Lauterkeit/unwahre Angaben″ wurde ausgeführt, die Anlage könne maximal 50'000 kWh Solarstrom abgeben, statt der (in der Weisung) vorhergesagten 80'000 kWh. Die Einspeisevergütung sei unrichtig und schwammig angegeben; sie liege mit den zur Verfügung gestellten Daten um über 34 % zu hoch und sei in höchstem Mass unlauter und falsch. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Angaben des Gemeinderats krass unwahr waren.

Diese Äusserungen im Rekurs durften klarerweise verstanden werden als Rüge wegen unzulässiger Informationen von Seiten des Gemeinderats, und zwar einerseits im Vorfeld der Gemeindeversammlung aufgrund der Weisung des Gemeinderats, andererseits anlässlich der Gemeindeversammlung selber. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer von diesen Vorbringen getrennt zusätzlich auch einen Verstoss gegen übergeordnetes Recht geltend machte, den sowohl der Bezirksrat wie auch das Verwaltungsgericht separat behandelten. Der Beschwerdeführer vermag nichts vorzubringen, was dieser Interpretation seiner Beschwerde an den Bezirksrat entgegenstehen würde. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass die Rüge des angeblichen Widerspruchs mit höherrangigem Recht die Beanstandungen der gemeinderätlichen Informationen ausschliessen würde. Daraus folgt, dass die Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers als solche in Stimmrechtssachen zu behandeln war.

Bei dieser Sachlage waren die Rechtsmittelfristen in Stimmrechtssachen zu beachten. Diese beträgt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer diese Frist mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli 2012 in zweifacher Hinsicht versäumt hat: einerseits in Bezug auf den Erhalt der Weisung des Gemeinderats im Vorfeld der Gemeindeversammlung, andererseits in Bezug auf die amtliche Publikation der Abstimmungsergebnisse vom 22. Juni 2012.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht näher auseinander. Es ist somit nicht dargetan und überdies auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht gegen Gesetzes- oder Verfassungsrecht verstossen hätte. Somit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.

Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Rüge der Verletzung von übergeordnetem Recht bzw. auf die Protokollierung. Auf diese ist in den parallelen Verfahren einzugehen.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung entfällt von vornherein.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Affoltern am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann

Schlagwörter

voting rightsmunicipal assemblytime limitmisleading informationjoinderadmissibilityprotocol correctioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal proceedings had to be joined with the parallel protocol-correction case.

Extrahierter Entscheid

Joinder was not required because the alleged misinformation, the protocol issue, and the higher-law objection were procedurally and substantively separable.

Extrahierte Begründung

The court held that any misleading information before the assembly had no direct procedural link with the accuracy of the minutes, and that the various complaints could be dealt with in separate judgments.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's filing before the Bezirksrat had to be treated as a voting-rights complaint subject to the short appeal period.

Extrahierter Entscheid

Yes. The filing clearly challenged allegedly unlawful information by the municipal authorities before and during the municipal assembly and therefore had to be treated as a voting-rights complaint.

Extrahierte Begründung

The references to untrue statements, incorrect solar yield figures, and misleading feed-in remuneration were understood as objections to the municipality's information conduct; the separate higher-law objection did not exclude that characterization.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was filed in time under the five-day deadline for voting-rights matters.

Extrahierter Entscheid

No. The filing of 16 July 2012 was late both as to the receipt of the municipal dispatch and as to the official publication of the vote result.

Extrahierte Begründung

The appellant did not engage with the cantonal court's reasoning and did not show any violation of law or constitutional rights; the Federal Court therefore saw no reason to disturb the finding of lateness.

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