Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; selbständig eröffneter Zwischenentscheid und erheblicher Aufwand als Eintretensvoraussetzung: Ein Rückweisungsentscheid ist grundsätzlich als Zwischenentscheid anfechtbar, doch setzt die selbständige Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraus, dass die sofortige Gutheissung einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Dass im Rückweisungsverfahren ein Augenschein durchzuführen wäre, genügt hierfür für sich allein nicht; ein solcher Beweisschritt ist in Rekurs- und Beschwerdeverfahren regelmäßig und begründet noch keinen besonders erheblichen Aufwand (E. 2). Wird die Eintretensvoraussetzung nicht dargetan, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 BGG).
1C_608/2025
Urteil vom 22. Oktober 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Ortsgemeinde Thal, 9425 Thal,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedikt Fässler,
Politische Gemeinde Thal, Kirchplatz 4, Postfach, 9425 Thal, handelnd durch den Gemeinderat Thal, Kirchplatz 4, Postfach, 9425 Thal, und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Bettina Deillon,
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Sondernutzungsplan und Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 18. September 2025 (B 2024/100, B 2024/101).
Am 6. Februar 2023 setzte der Gemeinderat Thal den Sondernutzungsplan Mesmeren (SNPM) fest und bewilligte das Baugesuch der Ortsgemeinde Thal für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern im Perimeter des SNPM, unter Abweisung der Einsprachen von A.________ und B.________. Dieser Entscheid wurde zusammen mit der Genehmigungsverfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St. Gallen und weiteren kantonalen und kommunalen Teilverfügungen eröffnet (Gesamtentscheid vom 25. Mai 2023).
Am 7. Mai 2024 hiess das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Departement) den dagegen erhobenen Rekurs von A.________ und B.________ aus gewässerrechtlichen Gründen gut und hob den Gesamtentscheid des Gemeinderats Thal auf, ohne die weiteren Rügen der Rekurrenten zu prüfen.
Das Verwaltungsgericht St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde der Ortsgemeinde Thal und der Politischen Gemeinde Thal am 18. September 2025 gut und wies die Sache zur Behandlung der weiteren Rügen an das Departement zurück. Dagegen haben A.________ und B.________ am 16. Oktober 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids sowie des SNPM und der Baubewilligung.
Das Bundesgericht hat keine Akten und keine Vernehmlassungen eingeholt.
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts. Dabei handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Derartige Zwischenentscheide sind grundsätzlich zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (Art. 93 Abs. 3 BGG). Sie können jedoch selbstständig angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist aufzuzeigen, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1 in fine mit Hinweisen).
Vorliegend berufen sich die Beschwerdeführer auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. In der Tat könnte das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Die Beschwerdeführer machen dafür einzig geltend, dass im Rekursverfahren ein Augenschein durchgeführt werden müsste. Dies ist jedoch in Rekurs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren üblich und stellt per se keinen besonders bedeutenden Aufwand dar. Im Übrigen ergibt sich die Notwendigkeit eines Augenscheins auch nicht aus dem eingereichten Schreiben der Rechtsabteilung von 22. Dezember 2023.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Dies führt zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeführer werden Gelegenheit haben, ihre gewässerschutzrechtlichen Rügen mit Beschwerde gegen den Endentscheid vorzubringen (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Ortsgemeinde Thal, der Politischen Gemeinde Thal, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Gerber