Inadmissible appeal for lack of reasoning

1C_599/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung14.01.2014Dismissed

Zusammenfassung

X.________ appealed to the Federal Supreme Court against the Bern appeal commission’s confirmation of an indefinite driving licence withdrawal and 12-month ban. The federal appeal was filed without reasons, and no later supplement was submitted after the Court invited her to do so. The Court held that the pleading failed to meet the reasoned-appeal requirement under the BGG and therefore did not enter into the merits in simplified proceedings. No court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; requirements for admissibility of a federal appeal. A notice of appeal must, in a concise manner, set out how the challenged decision violates law; mere filing without grounds does not suffice. If the deficiency is not cured within the granted period, the Federal Supreme Court may decline to enter into the matter in simplified proceedings. The absence of a substantiated ground of appeal precludes substantive review of the cantonal decision (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_599/2013

Urteil vom 14. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Mai 2013 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1.

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 5. Februar 2013 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf unbestimmte Zeit und ordnete eine Sperrfrist von zwölf Monaten an. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 8. März 2013 Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern wies mit Entscheid vom 29. Mai 2013 die Beschwerde ab.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 26. Juni 2013 (Postaufgabe 28. Juni 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 29. Mai 2013. Da der angefochtene Entscheid erst im Urteilsdispositiv vorlag, teilte das Bundesgericht X.________ mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mit, dass sie ihre Beschwerde nach Erhalt des begründeten Entscheids innert 30 Tagen mit der notwendigen Begründung versehen könne. Der begründete Entscheid ist ihrem Rechtsvertreter im kantonalen Verfahren am 31. Oktober 2013 zugestellt worden. In der Folge ging keine Beschwerdeergänzung beim Bundesgericht ein.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerde vom 26. Juni 2013 enthält keine Begründung. Eine Beschwerdeergänzung ist keine eingegangen. Somit legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14, Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

driving licence withdrawalinadmissibilityreasoned appealsimplified proceedingscourt costs