No entry for insufficiently reasoned appeal in authorization proceedings

1C_585/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung10.12.2012Inadmissible

Zusammenfassung

X. challenged the St. Gallen Anklagekammer's refusal to authorize criminal proceedings against officials. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG because it did not address the cantonal decision or identify any admissible ground of appeal. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. The court waived costs under Art. 66(1) BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; der Beschwerdeführer muss sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und einen zulässigen Beschwerdegrund aufzeigen. Unterbleibt dies offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann bei den Umständen des Einzelfalls nach Art. 66 Abs. 1 BGG unterbleiben.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_585/2012

Urteil vom 10. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
X._________ reichte im September 2012 beim Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen verschiedene Eingaben ein, worin sie sich insbesondere über das Verhalten von verschiedenen Beamten und Behördenmitglieder beschwerte und darin zumindest teilweise Vorwürfe strafbaren Verhaltens erhob. Die Staatsanwaltschaft übermittelte in der Folge die Strafanzeigen der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. Die Anklagekammer erteilte mit Entscheid vom 25. Oktober 2012 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens.

2.
Gegen den Entscheid der Anklagekammer erhob X._________ bei den kantonalen Behörden "Einspruch". Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen überwies mit Schreiben vom 15. November 2012 die Eingabe vom X._________ dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens führte, nicht auseinander. Sie legt somit nicht dar, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsauthorization proceedingsno costssimplified procedure