Non-entry for deficient complaint against refusal to authorize criminal investigation

1C_583/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung12.06.2013Dismissed

Zusammenfassung

X. filed a criminal complaint against a staff member of the Vollzugszentrum Bachtel and other police/judicial officials. The Zurich Court of Appeal, III Criminal Chamber, refused authorization to open a criminal investigation. X. then sought review before the Federal Supreme Court, but did not contest the reasons of the cantonal decision or explain any legal or constitutional violation. The Court held that the filing did not satisfy the formal reasoning requirements and therefore declined to enter into the complaint in simplified proceedings. No court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder ein blosses Festhalten am Standpunkt genügt nicht. Erfüllt die Eingabe diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_583/2013

Urteil vom 12. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Y.________, c/o Vollzugszentrum Bachtel,

Weitere unbekannte Beamte der Polizei
und der Justiz,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,
dass X.________ gegen einen Mitarbeiter des Vollzugszentrums Bachtel und gegen weitere Beamte der Polizei und der Justiz Strafanzeige eingereicht hat;
dass in der Folge die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Strafverfolgung mit Beschluss vom 8. Mai 2013 nicht erteilt hat;
dass X.________ mit einer mit 27. Juni 2013 datierten Eingabe (Poststempel 7. Juni 2013) bei der III. Strafkammer einen Rekurs gegen deren Beschluss vom 8. Mai 2013 eingereicht hat;
dass die III. Strafkammer die Eingabe mit Schreiben vom 10. Juni 2013 dem Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überwiesen hat;
dass die Beschwerdeführerin sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern die III. Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens verweigert haben sollte;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementscriminal prosecution authorizationsimplified procedurecost waiver