Art. 42 Abs. 1–2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Rechtsschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Recht verletzt sein soll; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Begehren, die den zulässigen Streitgegenstand überschreiten oder am Verfahrensgegenstand vorbeigehen, bleiben unbeachtlich (vgl. E. 3).
1C_581/2025
Urteil vom 10. November 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises; Rechtsverzögerung (unentgeltliche Rechtspflege / Kostenvorschuss),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 6. Oktober 2025
(WBE.2025.347, WBE.2025.363 / RS / jb).
Mit Eingabe vom 23. September 2025 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sinngemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahrensnummer WBE.2025.347). Er führte aus, er habe am 3. September 2025 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI) ein "superprovisorisches Gesuch" um sofortige Wiedererteilung seines Führerausweises eingereicht und dabei ausdrücklich beantragt, dass die Verfügung innert zehn Tagen ab Eingang ergehen solle. Diese Frist sei längst verstrichen, womit eine klare Rechtsverzögerung vorliege. Das Verwaltungsgericht setzte A.________ in der Folge Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, worauf er am 29. September 2025 um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte.
Am 29. September 2025 ging beim Verwaltungsgericht ausserdem eine weitere, vom 24. September 2025 datierte Eingabe von A.________ ein, worin dieser vorbrachte, er habe beim DVI am 25. August 2025 Beschwerde gegen die - im fraglichen Zusammenhang ergangene - Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 19. August 2025 eingereicht und unter anderem die Wiedererteilung des Führerausweises innert zehn Tagen verlangt. Die von ihm gesetzte Frist sei seit über einem Monat abgelaufen, womit eine klare Rechtsverzögerung vorliege. In Bezug auf diese Eingabe von A.________ eröffnete das Verwaltungsgericht ein weiteres Verfahren (Verfahrensnummer WBE.2025.363).
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 vereinigte die instruierende Richterin des Verwaltungsgerichts die beiden erwähnten Verfahren, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ ab und setzte diesem eine Frist von zehn Tagen nach Erhalt der Verfügung an, um den Kostenvorschuss zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 (Poststempel) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025. Er beantragt namentlich die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ausserdem sei das Strassenverkehrsamt anzuweisen, ihm den Führerausweis innert fünf Tagen nach Ergehen des bundesgerichtlichen Urteils vorläufig wiederzuerteilen. Am 24. Oktober 2025 (Poststempel) reicht er eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei belegt. Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei indes auch, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien. Dies hat sie in der Folge verneint. Sie hat dabei im Wesentlichen erwogen, das DVI sei bei vorläufiger Einschätzung nicht gehalten gewesen, über das "superprovisorische Gesuch" des Beschwerdeführers um sofortige Wiedererteilung des Führerausweises umgehend zu entscheiden, auch wenn das Gesuch entsprechend bezeichnet gewesen sei. Bei summarischer Betrachtung liege daher keine Rechtsverzögerung vor und seien die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu qualifizieren. Entsprechendes gelte in Bezug auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. September 2025. Damit sei dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattzugeben und sei ein Kostenvorschuss einzuholen.
3.3. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde an das Bundesgericht und in der Beschwerdeergänzung namentlich zum fraglichen Führerausweisentzug und zu verschiedenen in diesem Zusammenhang offenbar laufenden Verfahren. Er erhebt dabei unter anderem den Vorwurf der Untätigkeit resp. Rechtsverzögerung gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bzw. gegen die involvierten Behörden. Er setzt sich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids jedoch nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz, wonach seine Rechtsbegehren bei summarischer Betrachtung als aussichtslos zu qualifizieren seien, bzw. ihr Entscheid im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Er begnügt sich damit, die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich falsch zu kritisieren und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV zu rügen, mit der Begründung, ein Verfahren, das auf die Beendigung einer fast vierjährigen Rechtsverzögerung und die Korrektur behördlicher Fehler abziele, könne nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, soweit sie - wie insbesondere der erwähnte Antrag betreffend vorläufige Wiedererteilung des Führerausweises - nicht ohnehin von vornherein über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus- bzw. an der Sache vorbeigeht. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist dieses Gesuch damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur