Inadmissible appeal against indefinite driving licence withdrawal

1C_579/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung16.05.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal decision confirming the indefinite withdrawal of a driving licence. The appellant, represented by his son, did not submit a proper reasoning after being invited to do so and also failed to file a power of attorney. The Court held that the appeal did not satisfy the requirements of Art. 42 Abs. 2 BGG and, because the defect was obvious, decided the matter in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. It therefore did not enter into the appeal, rejected the request for free legal assistance as hopeless, and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for admissibility and simplified non-entry in federal appeal proceedings. A complaint before the Federal Supreme Court must set out, in concise form, how the contested decision violates law. Mere disagreement or failure to address the reasoning of the lower decision is insufficient; if no admissible ground is advanced, the Court may decline to enter in simplified procedure when the defect is manifest. A request for free legal assistance under Art. 64 BGG must be refused where the appeal lacks any prospects of success. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, costs may nonetheless be waived.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_579/2011

Urteil vom 16. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Y.________,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. November 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 18. Juli 2011 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf unbestimmte Zeit und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob X.________ am 13. August 2011 Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Entscheid vom 23. November 2011 abwies.

2.
Y.________ führt mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 namens seines Vaters, X.________, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den erst im Urteilsdispositiv vorliegenden Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 teilte das Bundesgericht ihm mit, dass er nach Erhalt des begründeten Entscheids die Beschwerde innert 30 Tagen mit der notwendigen Begründung versehen könne. Ausserdem forderte es ihn auf, eine Vollmacht nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

3.
Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern liess dem Bundesgericht mit Schreiben vom 23. März 2012 den begründeten Entscheid vom 23. November 2011 zur Kenntnisnahme zukommen. Vom Beschwerdeführer ging weder eine Vollmacht noch eine Beschwerdeergänzung ein.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, unterlässt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Rekurskommission seine Beschwerde und sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

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