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1C_576/2013 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
1C_576/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.06.2013Inadmissible
X.________ challenged a Thurgau decision concerning the cost advance and legal aid in proceedings about the withdrawal of vehicle documents and plates. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy Art. 42(2) BGG because it contained only general, appellatory criticism and no concrete reasoning showing a violation of federal law. It therefore did not enter into the matter under the simplified procedure. As no costs were imposed, the request for legal aid before the Federal Supreme Court became moot.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; die Beschwerdebegründung muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik an der Vorinstanz genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Wird von einer Kostenauflage abgesehen, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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1C_576/2013
Urteil vom 19. Juni 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Kostenvorschuss im Rekursverfahren / unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 30. April 2013.
Am 15. Mai 2012 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau X.________ die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für einen Personenwagen und ein Motorrad, dies mit der Begründung, dass er trotz zweimaliger Mahnung Rechnungen des Strassenverkehrsamtes nicht beglichen habe.
Dagegen gelangte X.________ an die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau. Diese forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen. In der Folge stellte X.________ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels forderte die Rekurskommission X.________ abermals auf, einen Vorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen, dies innert 20 Tagen. Dabei wies die Rekurskommission u.a. darauf hin, dass sowohl das kantonale Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht in einem analogen Verfahren (s. 1C_316/2012 mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2012) die uP-Bewilligung ebenfalls nicht erteilt hätten.
In der Folge gelangte X.________ mit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit dem Begehren, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Entscheid vom 30. April 2013 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde und ebenfalls das uP-Gesuch abgewiesen.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 30. April 2013 führt X.________ mit Eingabe vom 6. Juni (Postaufgabe: 7. Juni) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 30. April 2013 und die Vorgehensweise der Rekurskommission bzw. des Strassenverkehrsamtes ganz allgemein. Er setzt sich dabei aber nicht mit den dem Entscheid zugrunde liegenden ausführlichen rechtlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik am fraglichen Entscheid. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch diesen Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben. Das Gesuch, für das bundesgerichtliche Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird damit gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp