Non-payment of advance costs leads to non-entry

1C_575/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung27.02.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. and Y. GmbH appealed a cantonal judgment concerning a building permit and restoration order. The Federal Supreme Court ordered an advance on costs and warned that failure to pay within the non-extendable grace period would lead to non-entry. The appellants paid only after expiry of that period. The Court therefore, in simplified procedure, did not enter into the appeal and imposed CHF 500 in court costs on the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist und Nachfrist; Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Wird der Kostenvorschuss trotz angesetzter, ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneter Nachfrist erst nach deren Ablauf bezahlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die fristgerechte Vorschussleistung ist Eintretensvoraussetzung; der verspätete Zahlungseingang vermag die Säumnis nicht zu heilen (vgl. Erwägung 2). Die Kostenfolgen richten sich nach dem Unterliegensprinzip gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_575/2008

Urteil vom 27. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________,
Y.________ GmbH,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtskonsulent Alfredo Borgatte dos Santos,

gegen

Bausektion der Stadt Zürich, c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach,
8021 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

  1. Abteilung, 1. Kammer.
    Erwägungen:

1.
X.________ und die Y.________ GmbH erhoben mit Eingabe vom 13. Dezember 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2008. Die Beschwerdeführer wurden mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 aufgefordert, bis spätestens am 16. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss bis dahin nicht eingegangen war, wurde den Beschwerdeführern mit neuer Verfügung vom 3. Februar 2009 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 13. Februar 2009 angesetzt; unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten würde. In der Folge wurde am 25. Februar 2009 der Zahlungsauftrag erteilt und der Vorschuss gleichentags dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben.

2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird.

Vorliegend haben die Beschwerdeführer den Vorschuss erst nach Ablauf der - ausdrücklich als nicht erstreckbare Nachfrist bezeichneten - zweiten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist somit, wie in der Verfügung vom 3. Februar 2009 für den Säumnisfall angedroht, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli

Schlagwörter

advance costsnon-entrydeadlinebuilding permitrestoration ordercourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered into despite late payment of the advance costs.

Extrahierter Entscheid

No. Because the advance costs were paid only after the non-extendable grace period had expired, the Court had to decline to enter into the appeal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 62 paras. 1 and 3 BGG, failure to pay the advance costs within the set time limit and grace period leads to non-entry. The payment was made only after expiry of the second deadline.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The court costs were charged to the appellants according to the outcome of the proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the result of the case under Art. 66 para. 1 BGG.

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