Inadmissible appeal; legal aid denied for hopelessness

1C_574/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung04.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal judgment concerning costs and free legal aid. The appellant merely criticized the judgment in general terms and failed to address the cantonal court’s reasoning or show a breach of law or the Constitution. The Court therefore held that the appeal did not satisfy the formal requirements and refused to enter into the matter in summary proceedings. Because the appeal was manifestly hopeless, legal aid was denied. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, inwiefern dieser Recht verletzt; bloss appellatorische oder allgemeine Kritik genügt nicht. Wird diese Begründungspflicht offensichtlich nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Art. 64 BGG: Unentgeltliche Rechtspflege setzt Nichtaussichtslosigkeit voraus; eine offensichtlich unzulässige Beschwerde ist aussichtslos. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_574/2010

Urteil vom 4. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Kosten und unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil vom 24. November 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
In Erwägung,
dass X.________ gegen ein am 24. November 2010 betreffend Prozesskosten/unentgeltliche Rechtspflege ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das genannte Urteil ganz allgemein kritisiert, ohne sich mit den diesem zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen;
dass er namentlich nicht darlegt, inwiefern die Erwägungen des Urteils bzw. dieses selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass es sich indes rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

Schlagwörter

inadmissibilityformal requirementsburden of reasoninglegal aidhopelessnesscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal satisfied the formal pleading requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was only generally critical and did not engage with the reasoning of the cantonal judgment or explain why it was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant must specifically challenge the contested reasoning; this requirement was not met, so the appeal was inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid for the federal proceedings should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was obviously hopeless.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was manifestly inadmissible, the request for free legal assistance had to be refused under Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were levied.

Extrahierte Begründung

Although the appeal was inadmissible, the Court found it appropriate not to impose costs in this case.

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