Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1C_566/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung20.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal administrative court judgment that had refused to enter into two of his filings. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the requirement of Art. 42 para. 2 BGG because it did not set out any admissible ground of appeal or address the reasoning of the cantonal decision. As the defect was manifest, the matter was decided in simplified proceedings under Art. 108 para. 1 lit. b BGG. The appeal was therefore not entered into, and no court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; eine Beschwerde ist nur dann zu behandeln, wenn sie in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt es an der Benennung eines zulässigen Beschwerdegrundes und an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der offensichtliche Begründungsmangel erlaubt den Entscheid im vereinfachten Verfahren durch Einzelrichter. Kosten können bei entsprechender Ermessensausübung nach Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_566/2010

Urteil vom 20. Dezember 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Nichteintretensurteil,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 2. Dezember 2010.

Erwägungen:

1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil vom 2. Dezember 2010 auf zwei Eingaben von X.________ vom 5. und 16. November 2010 nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass sich aus den Eingaben nicht ergab, welchen Rechtsakt der Beschwerdeführer anfechten wolle und inwiefern er das Vorgehen einer Behörde beanstande. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Verwaltungsgerichts seien daher nicht erfüllt, weshalb auf die Eingaben nicht einzutreten sei.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht dar, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityinsufficient reasoningfederal appealnon-entry decisionsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal satisfied the reasoning requirement under Art. 42 para. 2 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not identify any admissible ground of appeal or explain how the cantonal non-entry decision violated federal law.

Extrahierte Begründung

The submissions did not engage with the reasoning of the challenged judgment and therefore lacked the required concise legal argumentation.

Kernrechtsfrage

Whether the manifest reasoning defect allowed simplified decision-making under Art. 108 para. 1 lit. b BGG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The deficiency was obvious, so the appeal could be dealt with in simplified proceedings.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was plainly insufficiently reasoned, a single judge could issue a non-entry decision without further exchanges.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.