Art. 77 BPR; Art. 88 Abs. 1 lit. b and Art. 108 Abs. 1 BGG; admissibility of complaints in federal voting matters: direct access to the Federal Supreme Court is excluded. The statutory remedy scheme is mandatory and requires, as a rule, a complaint to the cantonal government and only thereafter an appeal against that decision to the Federal Supreme Court, even where the grievances concern matters beyond cantonal competence. Questions not examinable by the cantonal authority may nevertheless be brought before the Federal Supreme Court only if they were already raised at cantonal level (consid. 2).
1C_562/2025
Urteil vom 2. Oktober 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
Stephan Seiler,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz
vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische
Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID).
Stephan Seiler hat am 30. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID). Er beantragt insbesondere, die Abstimmung aufzuheben und eventualiter zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde betreffend die erwähnte Volksabstimmung direkt an das Bundesgericht gelangt. In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1; vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). BGE 137 II 177 ändert daran entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts. Aus diesem Entscheid ergibt sich im Gegenteil unmissverständlich (vgl. E. 1.2 und 1.3), dass der gesetzlich vorgegebene Rechtsweg zur Geltendmachung von Mängeln bei der Durchführung einer eidgenössischen Abstimmung - Beschwerde an die Kantonsregierung und Anfechtung von deren Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht - trotz der E. 2.5.2 und 2.5.3 von BGE 136 II 132 in jedem Fall einzuhalten ist, auch wenn Anträge gestellt oder Sachverhalte beanstandet werden, die über die Zuständigkeit der Kantonsregierung hinausgehen, mithin, dass eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen ist. Ebenso geht daraus unzweideutig hervor (vgl. E. 1.2), dass mit einer gegen den Entscheid der Kantonsregierung gerichteten Beschwerde dem Bundesgericht auch Fragen unterbreitet werden können, die die Kantonsregierung mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnte, sofern die betreffenden Fragen auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden. Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur