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1C_543/2010 ΓÇó Federal appeal struck out after withdrawal of initiative challenge
1C_543/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung03.02.2011Withdrawn
The appellants withdrew their federal public-law appeal against the Obwalden cantonal council's decision concerning a popular initiative on health-insurance premium reduction. The Federal Supreme Court therefore struck the proceedings off the docket. It waived court costs and denied any party compensation to the cantonal authorities.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde als Erledigungsgrund. Wird die Beschwerde vor Bundesgericht zurückgezogen, ist das Verfahren abzuschreiben. Kosten können nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise nicht erhoben werden; den obsiegenden Behörden steht nach Art. 68 Abs. 3 BGG keine Parteientschädigung zu, wenn sie in amtlicher Funktion handeln und keinen entschädigungsfähigen Aufwand haben.
{T 0/2}
1C_543/2010
Verfügung vom 3. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
gegen
Regierungsrat des Kantons Obwalden, 6060 Sarnen,
Kantonsrat des Kantons Obwalden, 6060 Sarnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcus Desax.
Gegenstand
Volksbegehren (Initiative) zur Änderung des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2010 des Kantonsrats Obwalden.
In Erwägung,
dass A.________, B.________, C.________ und D.________ mit Eingabe vom 29. November 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Kantonsrats Obwalden vom 28. Oktober 2010 betreffend das Volksbegehren zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz ("Faire Krankenkassenprämienverbilligung") eingereicht haben;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2011 ihre Beschwerde vom 29. November 2010 zurückgezogen haben;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Kantons- und der Regierungsrat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 3 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_543/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Kantonsrat des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli