Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning in driving licence case

1C_528/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung21.11.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a one-month driving licence withdrawal based on an uncontested speeding fine. The Bern cantonal review commission had already upheld the measure. The Federal Supreme Court held that the submission did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG because it merely repeated the earlier argument that the appellant was not the driver and did not address the cantonal reasoning. The court therefore did not enter into the appeal and charged costs to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten: Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Wiederholung bereits vorgebrachter Einwendungen genügt nicht. Setzt sich die Beschwerdeschrift nicht mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und wird nicht im Einzelnen aufgezeigt, weshalb deren Begründung rechts- oder verfassungswidrig sein soll, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Ist der Mangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_528/2008

Urteil vom 21. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juni 2008 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1.
Mit Strafmandat vom 24. August 2007 wurde X.________ durch das Office de Perception des Kantons Neuenburg wegen Überschreitens der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Dieses Strafmandat blieb unangefochten und erwuchs somit in Rechtskraft.
Gestützt darauf entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mit Verfügung vom 16. November 2007 den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG für die Dauer eines Monats.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes führte X.________ Beschwerde an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Mit Entscheid vom 18. Juni 2008 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 13. November (Postaufgabe: 14. November) führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Er beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 18. Juni 2008 sei aufzuheben.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid vom 18. Juni 2008 nur ganz allgemein, im Wesentlichen mit dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Einwand, er sei zum fraglichen Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der verantwortliche Lenker des kontrollierten Fahrzeuges gewesen. Dabei setzt er sich indes nicht mit der ausführlichen Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die betreffende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

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