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1C_526/2011 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning in driver’s license appeal
1C_526/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung06.12.2011Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the driver’s appeal against a three-month licence withdrawal. It held that the appellant’s submissions were merely general criticism and did not meet the specific reasoning requirement of Art. 42 para. 2 BGG. Because the deficiency was obvious, the case was decided in simplified procedure under Art. 108 para. 1 lit. b BGG. The court ordered that no costs be charged.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; appeal reasoning before the Federal Supreme Court; an appeal must, in concise form, set out specifically how the contested decision infringes law. Mere general criticism or abstract disagreement with the reasoning does not satisfy the requirement. If the defect is manifest, the court may decide by simplified procedure and declare the appeal inadmissible without examining the remaining admissibility conditions. Art. 66 Abs. 1 BGG: in the circumstances, no court costs may be levied.
{T 0/2}
1C_526/2011
Urteil vom 6. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juli 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 31. März 2011 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten.
Hiergegen erhob X.________ Beschwerde zu Handen der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Diese hat die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli 2011 abgewiesen.
2.
Gegen diesen Entscheid führt X.________ mit Eingabe vom 17. November 2011 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, womit sich die Erörterung der weiteren Eintretensvoraussetzungen erübrigt.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp