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1C_519/2013 ΓÇó No entry for insufficiently reasoned extradition-related complaint
1C_519/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung30.05.2013Dismissed
X. appealed to the Federal Court after the Federal Criminal Court had declared his complaint late in a mutual legal assistance matter concerning the release of bank records to Germany. The Federal Court held that complaints in such cases are admissible only if they concern secret information and a particularly important case, and the appellant failed to explain that requirement. It therefore did not enter into the complaint. Any request for reinstatement of the time limit had to be dealt with by the Federal Criminal Court. Costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 84 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 BGG; admissibility of complaints in international mutual legal assistance matters. A complaint is admissible only if, in addition to the statutory subject-matter requirements, the appellant demonstrates in the statement of grounds why the case is particularly important. Where the pleading does not address this condition and special importance is not otherwise apparent, the Federal Court does not enter into the matter in summary proceedings. Requests for reinstatement of a procedural deadline are to be decided by the authority competent under the applicable procedural law (consid. 3).
{T 0/2}
1C_519/2013
Urteil vom 30. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rau,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Mai 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf führt unter anderem gegen X.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstosses gegen das Verbot der Markmanipulation.
Am 19. April 2012 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 30. November 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.
Auf die von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 7. Mai 2013 wegen Verspätung nicht ein.
2.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 an das Bundesstrafgericht erhebt X.________ Beschwerde gegen dessen Entscheid.
Das Bundesstrafgericht leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 21. Mai 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
3.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf - im Verfahren nach Art. 108 BGG - nicht einzutreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 15. Mai 2013 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellt, ist für dessen Behandlung, wie das Bundesstrafgericht zutreffend darlegt, dieses zuständig.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Härri