Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1C_513/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.11.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a Cantonal Court judgment upholding a five-month driver’s licence withdrawal. The Court held that the appeal did not satisfy the federal reasoning requirements because it failed to identify any admissible ground and did not engage with the cantonal reasoning. It therefore decided the matter in simplified procedure and did not enter on the appeal. The Court also waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of a federal appeal requires a concise but substantiated challenge to the reasoning of the contested decision and the invocation of an admissible ground of appeal. Where the appellant merely disputes the outcome without addressing the decisive considerations, the appeal is manifestly insufficiently reasoned and the court may decline to enter into the matter in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (consid. 4). If the defect is obvious, costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_513/2011

Urteil vom 28. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Oktober 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1.
Das Untersuchungsamt St. Gallen verurteilte X.________ mit Bussenverfügung vom 26. Juli 2010 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 38 km/h sowie wegen ungenügenden Sicherns des Fahrzeuges gegen das Wegrollen zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- unter Ansetzen einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 950.--. Das Untersuchungsamt St. Gallen trat am 18. Oktober 2010 auf eine gegen die Bussenverfügung erhobene Einsprache wegen verspäteter Einreichung nicht ein.

2.
In der Folge entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X.________ mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten. Gegen den Führerausweisentzug wandte sich X.________ an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, welche den Rekurs mit Entscheid vom 28. April 2011 abwies. Eine gegen den Rekursentscheid von X.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 18. Oktober 2011 ab. Es führte zusammenfassend aus, es sei nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt auf den Sachverhalt gemäss Bussenverfügung abgestellt habe. Die Entzugsdauer erweise sich als korrekt.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 9. November 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Da das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag, forderte ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 15. November 2011 auf, dieses bis spätestens am 24. November 2011 nachzureichen. Der Beschwerdeführer kam innert Frist dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

driving licence withdrawalinadmissibilityreasoned appealsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

The appeal did not adequately explain how the challenged judgment violated law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to invoke a permissible ground of appeal and did not engage with the cantonal court's reasoning as required by Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG; the defect was obvious, so the simplified procedure applied.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court exercised discretion to waive costs under Art. 66(1) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.