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1C_510/2008 ΓÇó Refusal to issue Swiss driving licence upheld
1C_510/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung09.02.2009Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the refusal to issue a Swiss driving licence. It held that the applicant had not shown a valid foreign licence; the document he relied on was assessed by the cantonal police technical service as an invalid fantasy product. Because the legal requirements for issuing a Swiss licence were plainly unmet, the cantonal decisions were correct. The appellant's further arguments concerning the alleged continued existence of the German Reich were not addressed. Court costs of CHF 1,000 were imposed on him.
Art. 10 Abs. 2 SVG; Art. 44 Abs. 2 VZV; summary dismissal of an appeal against refusal to issue a Swiss driving licence. A person driving in Switzerland must hold a driving licence; an applicant who cannot rely on a valid foreign licence must pass the prescribed examination. Where the submitted foreign document is manifestly invalid, the authority may deny the Swiss licence. The Federal Supreme Court applies the law ex officio and may uphold the refusal on grounds other than those invoked by the parties or the lower court (consid. 1). Unsubstantiated collateral arguments need not be examined. Court costs follow the outcome and are borne by the unsuccessful appellant (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1C_510/2008
Urteil vom 9. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention und Massnahmen, Moosweg 7a,
8501 Frauenfeld.
Gegenstand
Verweigerung der Abgabe eines schweizerischen Führerausweises,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. September 2008 der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau.
In Erwägung,
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2008 die Erteilung eines schweizerischen Führerausweises (aufgrund des von ihm vorgelegten Dokumentes "Reichsführerschein") verweigerte;
dass die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau einen vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurs am 22. September 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer am 5. und 6. November 2008 dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass das Bundesgericht in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden entscheidet und der Entscheid summarisch begründet wird (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG);
dass, wer in der Schweiz ein Motorfahrzeug führt, des Führerausweises bedarf (Art. 10 Abs. 2 SVG);
dass Bewerber um einen schweizerischen Führerausweis mangels eines gültigen ausländischen Ausweises eine Führerprüfung abzulegen haben (Art. 44 Abs. 2 VZV);
dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG);
dass es folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist und eine Beschwerde auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen);
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Kriminaltechnische Dienst der Thurgauer Kantonspolizei das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument ("Reichsführerschein") überprüfte und als ungültiges Phantasieprodukt bezeichnete;
dass der Beschwerdeführer schon in der Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Thurgau vom 4. Juli 2008 hierauf hingewiesen wurde;
dass die Auffassung der kantonalen Instanzen, die Voraussetzungen für die Erteilung eines schweizerischen Führerausweises seien offensichtlich nicht erfüllt, bundesrechtskonform ist;
dass auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (zur angeblichen "völkerrechtlichen Fortexistenz des Deutschen Reiches") nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist,
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Forster