Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Die Rechtsschrift muss klare Rechtsbegehren und eine hinreichende, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthalten. Bloss appellatorische Kritik oder ein blosses Berufen auf ein Fristversäumnis ohne Darlegung eines Wiederherstellungsgrundes genügt nicht. Wird auf die Begründungspflicht nicht eingegangen, ist im vereinfachten Verfahren ohne Weiterungen auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten können trotz Unterliegens erlassen werden; eine Parteientschädigung entfällt bei fehlendem obsiegenden Gegenpart bzw. nach dem Verfahrensausgang (vgl. Erwägungen 3 und 4).
1C_504/2025
Urteil vom 19. September 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Stauffacherstrasse 45, Postfach, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 7. August 2025 (VB.2025.00439).
Mit Verfügung vom 7. August 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2025 betreffend Verlängerung und Ergänzung von Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 des Kantons Zürich (GSG/ZH; LS 351) nicht ein, da die Beschwerde am Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden war. Im Weiteren auferlegte es ihm ausgangsgemäss die Gerichtskosten von Fr. 605.--.
Mit Eingabe vom 14. September 2025 erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Der Beschwerdeführer stellt in seiner sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht keine Begehren und legt nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Er räumt vielmehr selber ein "Missgeschick bei den Fristen" ein und bedauert dies, ohne sich allerdings auf einen Fristwiederherstellungsgrund zu berufen. Damit genügt seine Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht und ist ohne weitere Vorkehren im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Baur