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1C_50/2014 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient reasoning
1C_50/2014Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung05.02.2014Inadmissible
X.________ appealed to the Federal Supreme Court against the St. Gallen Anklagekammer's refusal to authorize criminal proceedings against Y.________ for alleged breach of official secrecy. The Federal Supreme Court held that the appeal merely contained general, appellatory criticism and did not satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG. It therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. In view of the circumstances, no court costs were charged. The recusal request concerning Judge Fonjallaz was moot because he did not participate in the judgment.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde an das Bundesgericht; ungenügende appellatorische Kritik führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Gegenüberstellung der eigenen Sicht genügt nicht. Das Bundesgericht prüft bei offensichtlichem Begründungsmangel nicht die weiteren Eintretensvoraussetzungen. Ein Ablehnungsgesuch ist gegenstandslos, wenn der betroffene Richter am Urteil nicht mitwirkt. Kosten können unterbleiben, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
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1C_50/2014
Urteil vom 5. Februar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Departement des Innern,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2013.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 erhob X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen Y.________, Rechtsdienst beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen, die nach seiner Auffassung eine Amtsgeheimnisverletzung begangen haben soll.
Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch das Untersuchungsamt St. Gallen, übermittelte die Anzeige zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens.
Mit Entscheid vom 11. Dezember 2013 hat die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Angezeigte verweigert.
Gegen den genannten Entscheid der Anklagekammer führt X.________ mit Eingabe vom 29. Januar 2014 Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
Das gegen Bundesrichter Fonjallaz, Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung gerichtete Ablehnungsgesuch wird mit keinem Wort begründet. Dieser wirkt indes am vorliegenden Urteil nicht mit, so dass das Gesuch ohnehin gegenstandslos ist.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein. Er übt im Wesentlichen appellatorische Kritik daran, indem er ihm seine Sicht der Dinge gegenüber legt. Dabei setzt er sich aber nicht mit den dem Entscheid zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen auseinander und legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Entscheid selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Eusebio
Der Gerichtsschreiber: Bopp