{T 1/2}
1C_5/2010
Urteil vom 14. April 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
Lukas Arnold,
Beschwerdeführer.
Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 29. November 2009 betreffend die Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten".
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009.
In Erwägung,
dass Lukas Arnold im Zusammenhang mit der von Volk und Ständen an der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 29. November 2009 angenommenen Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten" am 7. Dezember 2009 Abstimmungsbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR; SR 161.1) beim Regierungsrat des Kantons Zürich eingereicht hat;
dass die Abstimmungsbeschwerde im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Bundesbeschluss vom 12. Juni 2009, mit welchem die Bundesversammlung die Volksinitiative "Gegen den Bau von Minaretten" für gültig erklärte und Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitete, nichtig sei, und die Abstimmungsvorlage gegen übergeordnetes Recht verstosse;
dass der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 auf die Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten ist;
dass Lukas Arnold gegen den Beschluss des Regierungsrats am 4. Januar 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass gemäss Art. 77 Abs. 1 BPR gegen eidgenössische Abstimmungen aus folgenden Gründen Beschwerde geführt werden kann:
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli