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1C_499/2010 ΓÇó Inadmissibility for insufficient reasoning in license withdrawal appeal
1C_499/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung04.11.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the cantonal judgment confirming a three-month withdrawal of the right to drive with foreign and international licenses in Switzerland and Liechtenstein. The appellant failed to set out, in the required concise manner, how the cantonal court had violated federal law. Because the reasoning deficiency was obvious, the Court decided the matter in simplified procedure and charged the appellant with court costs of CHF 500.
Art. 42 Abs. 2 BGG; requirement of sufficient reasoning of a federal complaint; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, summary non-entry procedure. A complaint must, in a concise manner, specifically show how the challenged decision infringes federal law and must engage with the decisive reasoning of the lower court. Merely repeating assertions or failing to address the cantonal court's grounds does not satisfy the duty to reason. Where the lack of reasoning is manifest, the Court may decide without further submissions in simplified procedure and declare the complaint inadmissible; the losing party bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
1C_499/2010
Urteil vom 4. November 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,
Gegenstand
Aberkennung des ausländischen Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Einzelrichter der II. Strafkammer, vom 28. September 2010.
Erwägungen:
1.
Die Kantonspolizei Graubünden hielt X.________ am 23. April 2010 in San Bernardino an und hielt ihm vor, auf der Autostrasse A 13 in San Vittore die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz um 40 km/h überschritten zu haben. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden aberkannte X.________ mit Verfügung vom 9. Juni 2010 das Recht, für die Dauer von drei Monaten mit ausländischen und internationalen Führerausweisen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ein Motorfahrzeug zu führen. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden mit Verfügung vom 11. August 2010 ab. X.________ erhob gegen diese Verfügung Berufung, welche das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 28. September 2010 abwies. Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammenfassend aus, es sei beweismässig erstellt, dass der Berufungskläger und nicht seine Beifahrerin bei der Messstelle in San Vittore am Steuer des kontrollierten Fahrzeuges sass.
2.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden reichte X.________ am 26. Oktober 2010 je eine gleichlautende Beschwerde beim Bundesgericht und beim Kantonsgericht ein. Das Kantonsgericht überwies die Eingabe samt den Verfahrensakten dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer,der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Urteil Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden sowie dem Kantonsgericht von Graubünden, Einzelrichter der II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli