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1C_494/2010 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
1C_494/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung05.11.2010Inadmissible
The appellant challenged a cantonal judgment on administrative traffic measures before the Federal Supreme Court, but the submission did not set out in a concrete manner why the decision violated federal or constitutional law. The Court held that the appeal failed to meet the formal reasoning requirements and therefore would not enter into the matter under the simplified procedure. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Eine Eingabe genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nur, wenn sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids in rechtsgenüglicher Weise auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, inwiefern dieser Recht verletzt. Blosse allgemeine Kritik oder appellatorische Beanstandung genügt nicht. Ist der Mangel offensichtlich, kann auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden (vgl. E. 1). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
1C_494/2010
Urteil vom 5. November 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern.
Gegenstand
Administrativmassnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 24. Juni 2010.
In Erwägung,
dass X.________ gegen das am 24. Juni 2010 betreffend Führerausweisentzug ergangene Urteil des Präsidenten der Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud: Bopp :